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Austritt aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die GmbH gehört zwar zu den Kapitalgesellschaften, wird im Gesetz allerdings als «personenbezogene Kapitalgesellschaft» definiert (vgl. Art. 772 Abs. 1 OR). Grund dafür ist, dass die Gesellschafter einer GmbH weitgehende Einflussmöglichkeiten haben können, wohingegen bei Kapitalgesellschaften normalerweise die unpersönlichen Leistungen überwiegen. Die Ausscheidung eines Gesellschafters aus einer GmbH gestaltet sich daher etwas komplizierter. Mit diesem Blogbeitrag soll erläutert werden, welche Möglichkeiten den Gesellschaftern zur Verfügung stehen.

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