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Beschaffung von Bankinformationen durch Nichtkunden

Berechtigung zum Erhalt von Bankinformationen durch Nichtkunden

von martin@m-win.ch, +41 (52) 269 21 11

Auf Grund des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG) geben die Banken Informationen nur an einen definierten Personenkreis weiter. Diverse legitimerweise Interessierte gehören nicht ohne weiteres dazu. Beispielsweise wirtschaftlich Berechtigte, Erbanwärter und Gläubiger können ein gerechtfertigtes Interesse an Bankinformationen über einen Bankkunden (ihren Treuhänder, Erblasser oder Schuldner) haben. Es ist sehr schwierig, an diese zu kommen, wenn man nicht geeignete Vorkehren getroffen hat.

Wer Vermögenswerte auf Dritte überträgt, sie aber doch nicht ganz loslassen will, kann dies tun mittels treuhand- und -ähnlichen Gestaltungen, Stiftungen, bedingten oder mit Auflagen versehenen Geschäften aller Art und weiteren Gestaltungsmöglichkeiten hiesiger und ausländischer Rechtsordnungen. Die Motive können lauter oder unlauter sein, die Gestaltungen rechtmässig oder widerrechtlich. Die Rechtsfolgen sind oft schwer verständlich, unsicher und in verschiedenen Rechtsbereichen und -ordnungen unterschiedlich. Man geht somit mit solchen Gestaltungen immer gewisse Risiken ein. Hier ist die Rede vom Risiko, von der vermeintlichen Kontroll- und Einflussmöglichkeit abgeschnitten zu werden, weil die Werte bei einer Schweizer Bank liegen und diese nur dem rechtlich, nicht aber dem wirtschaftlich Berechtigten Auskunft gibt.

Aus dem angelsächsischen Rechtsbereich und unserem Steuer- und Geldwäschereirecht hat sich die Figur des «wirtschaftlich Berechtigten» auch bei uns eingebürgert. Banken haben ihn seit Jahrzehnten zunächst freiwillig (seit 1977 aufgrund der VSB; aktuell VSB 20) und heute gesetzlich vorgeschrieben (Art. 4, 5 GwG) festgestellt und registriert.

Diese Problematik ist in der Dissertation «Die Möglichkeiten des wirtschaftlich Berechtigten zur Beschaffung von Bankinformationen» (Martina Andrea Reber, aus der Reihe Schweizer Schriften zum Kapitalmarktrecht, Schulthess Verlag, Zürich-Genf, 2024). Das Fazit ist aus Sicht des Informationsbedürftigen wirtschaftlich Berechtigten ernüchternd: Zumeist nur mit finanziell und zeitlich aufwändigen und mit weiteren Risiken behafteten Rechtsverfahren ist ohne Zustimmung des (z.B. untreuen oder verstorbenen) rechtlich Berechtigten an die Informationen heranzukommen.

Dasselbe Problem haben Personen, die eine Stellung als Erbe behaupten, die sie (noch) nicht einwandfrei nachweisen können. Zum Beispiel wurde ihnen die Erbschaft durch ein gefälschtes Testament weggenommen, ihre Stellung ist bestritten oder die Behörden am Ort des Verstorbenen sind zu langsam oder weigern sich, benötigte Dokumente zu produzieren. In solchen Fällen besteht die sehr aktuelle Gefahr, dass die formell berechtigt Erscheinenden die Mittel wegschaffen. Rechtsbehelfe dagegen kann man natürlich nur ergreifen, wenn man überhaupt Informationen hat, ob und wo Werte vorhanden sind. Ähnlich ergeht es zum Beispiel Gläubigern, die mit Verlustscheinen abgespeist werden, obwohl die Schuldner direkt oder indirekt an Bankguthaben berechtigt sind.

Wenn also die Informationsbeschaffung in solchen Situationen sehr schwierig bis aussichtslos ist, was kann unternommen werden, um vorzusorgen?

Am einfachsten ist die Antwort in Verhältnissen, die man selbst gestaltet, d.h. in jenen, im ersten Abschnitt beschriebenen. Durch geeignete vertragliche oder organisatorische Vorkehren wird es in den meisten Situationen möglich sein, das Risiko der Informationslosigkeit zu minimieren.

Schwieriger haben es Erben und Gläubiger. Zentral ist eine von Beginn weg vollständige Dokumentation relevanter Vorgänge, so dass man gegenüber der Bank und den Gerichten die nötigen Beweise auf sichere und kostengünstige Art führen kann. Frühzeitiges Eingreifen bei Anzeichen, dass Erbe oder Forderung gefährdet sein könnten, hilft ebenfalls. Oft kann man dann noch Rechte aushandeln oder Informationen erhalten, die einem später verwehrt würden.

Unbefriedigend an der Situation ist auch, dass ausländische Steuerbehörden in vergleichbaren Situationen heutzutage meist viel einfacher an Informationen kommen, ja sie ihnen sogar unaufgefordert zugestellt werden. Dies auch über «beherrschende Personen», also aus Banksicht Nichtkunden, über die private Anspruchsteller wie oben dargetan kaum Informationen bekommen (s. Ziff. 4.3. der «Wegleitung Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten Gemeinsamer Meldestandard»

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie gerne auf uns zukommen.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.

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