Rufen Sie uns an: +41 52 269 21 00

Eintreibung von Geldforderungen in Deutschland und der Schweiz – Negative Folgen von Betreibungs- vs. Mahnverfahren und Möglichkeiten

von hauser@m-win.ch, +41 (52) 269 21 11

Ein Schuldner wurde (in der Schweiz) betrieben oder es wurde (in Deutschland) ein Mahnverfahren durchgeführt. Was hat das für Konsequenzen für den Schuldner? Und was kann er dagegen tun? Wir geben Ihnen hierzu einen Überblick.

Das deutsche Mahnverfahren, §§ 688 ff. ZPO D

Im Mahnverfahren hängen die Konsequenzen zunächst davon ab, ob der Schuldner (Antragsgegner) nichts getan, Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (bzw. verspäteten Widerspruch gegen den Mahnbescheid) erhoben hat.

Antragsgegner hat nichts getan

Es ergeht ein Vollstreckungsbescheid, der einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichsteht, § 700 Abs. 1 ZPO D. Die Gerichtskosten, die der Gläubiger vorgestreckt hat, und Verzugsschäden, wie z.B. Rechtsanwaltskosten, werden in den Mahnbescheid und damit auch in den Vollstreckungsbescheid aufgenommen und sind vom Schuldner zu bezahlen.

Antraggegner erhebt Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid oder zu spät «Widerspruch» gegen den Mahnbescheid:

Die Sache wird an das zuständige Gericht abgegeben (§ 696 Abs. 1 ZPO D; § 700 Abs. 3 S. 1 ZPO D). Die Gerichts- und Anwaltskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.  

Ausser Kosten, die auf einen zukommen können, sind weitere Konsequenzen denkbar, z.B.:

  • Der Gläubiger hat unter Umständen die Möglichkeit eine Meldung an die Schufa zu erstatten. Bei der Schufa handelt es sich um einen Lösungsanbieter von Auskunftei- und Informationsdienstleistungen. Diese erteilt Bonitätsauskünfte, deren Vorlage z.B. bei Kreditvergaben oder Mietverträgen verlangt werden.
  • Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Eintrag des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (§§ 882b ff. ZPO D) erfolgen.

Dies sind jedoch keine Besonderheiten des Mahnverfahrens.

Sofern ein Mahnverfahren unbegründet eingeleitet wurde, ist denkbar, dass der Schuldner straf- und zivilrechtlich gegen den Gläubiger vorgehen könnte.

Die schweizerische Schuldbetreibung, Art. 38 ff. SchKG

Egal, ob Rechtsvorschlag erhoben wurde, oder nicht – im Betreibungsregisterauszug des Schuldners ist die Betreibung ersichtlich. Wenn dieser Auszug Dritten vorgelegt wird, kann dies negative Auswirkungen haben. Zum Beispiel kann ein Vermieter sich deshalb entschliessen, die Wohnung anderweitig zu vergeben oder es kann Nachteile bei Bewerbungen auf eine neue Arbeitsstelle mit sich bringen. Das «Schlimmste» daran ist, dass die Betreibung noch nicht einmal gerechtfertigt zu sein braucht, um im Auszug zu erscheinen.

Wie wird man einen Eintrag im Betreibungsregister wieder los?

Dies ergibt sich z.B. aus Art. 8a Abs. 3 SchKG, der regelt, in welchen Fällen Dritten Betreibungen nicht mitgeteilt werden, nämlich wenn:

  1. die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist;
  2. der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
  3. der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
  4.  der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde. Wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.

Zudem erlischt das Einsichtsrecht Dritter gem. Art. 8a Abs. 4 SchKG fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Jedoch können Gerichts- und Verwaltungsbehörden im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.

Auch andere Klagen und damit einhergehende Urteile können bewirken, dass eine Betreibung «gelöscht» werden muss. 

Sofern es sich bei der Betreibung um eine Schikanebetreibung handelt, kann zudem ein strafbares Verhalten vorliegen, welches zur Anzeige gebracht werden kann. Wenn durch die Schikanebetreibung ein Schaden entstanden ist, ist auch ein zivilrechtliches Vorgehen denkbar.

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie gerne auf uns zukommen.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.

Close Menu