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Aktionärs-Informationsrechte und Unternehmenskommunikation

von scheinholzer@m-win.ch, Tel. +41 52 269 21 11

Das Obligationenrecht sieht eine Reihe an Informationsrechten eines Aktionärs vor. Diese erfahren aber im Rahmen der Aktienrechtrevision Änderungen. Deren Inkrafttreten ist auf den 01.01.2023 datiert.

Die Grundpfeiler des aktuellen aktienrechtlichen Informationssystems bilden die Bekanntgabe des Geschäftsberichts (Art. 696 OR), das Auskunfts- und Einsichtsrecht (Art. 697 OR) und das Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung (Art. 697a ff. OR). Ersteres Informationsrecht erfolgt im Gegensatz zu Zweiterem automatisch (Kunz Peter, Transparenz(en) im Konzern, Bern 2011, S. 128 inklusive FN 23), d.h. die Aktionäre müssen nicht aktiv werden, um an die Informationen zu gelangen (Daeniker Daniel/Dettwiler Emanuel, Selektive Information von Grossaktionären, Bern 2011, S. 23).

Der Informationsanspruch nach Art. 696 Abs. 1 OR umfasst den Revisions- und Geschäftsbericht, d.h. die Jahresrechnung, die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt (Art. 958 Abs. 2 OR). Jeder Aktionär hat das Recht darauf, eine Ausfertigung dieser Unterlagen zu verlangen (Art. 696 Abs. 1 OR). Neu hält Art. 699a revOR dieses Recht mit gewissen Abweichungen fest. So wird namentlich verlangt, dass die Unterlagen primär elektronisch zugänglich gemacht werden (Art. 699a Abs. 1 revOR).

Nach geltendem Recht können Gesellschafter nichtkotierter Unternehmen ihren Informationsanspruch im Rahmen von Art. 697 OR nur in der Generalversammlung geltend machen. Neu sollen jedoch Aktionäre, die über eine gewisse Beteiligung verfügen, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen können (Art. 697 Abs. 2 revOR). Zusätzlich wird eine Frist von vier Monaten zur Auskunftserteilung statuiert (Art. 697 Abs. 3 revOR). Die Einschränkungen bleiben aber die gleichen wie nach geltendem Recht: die Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn sie für die Ausübung der Aktionärsrechte nicht erforderlich ist oder Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft gefährdet werden (Art. 697 Abs. 4 revOR). Das Einsichtsrecht wird neu in einem separaten Art. 697a revOR geregelt. Dabei wird keine ausdrückliche Ermächtigung der GV oder ein VR Beschluss mehr verlangt. Entscheidend ist in der Zukunft, dass die Aktionäre, welche die Geschäftsbücher und Akten einsehen wollen, zusammen mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten (Art. 697a Abs. 1 revOR). Auch hier gelten die oben genannten Einschränkungen der Erforderlichkeit und Wahrung schutzwürdiger Interessen (Art. 697a Abs. 3 revOR). Die Klagemöglichkeit bei ungerechtfertigter Verweigerung der Auskunft oder Einsicht wird neu in einem eigenen Art. 697b revOR geregelt.

Das Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung bleibt bestehen. Es hat die Beschaffung von gesellschaftsinternen Verhältnissen betreffenden Informationen zum Zweck (BGE 123 III 261 E. 2a S. 264). Dieses Recht erfährt aber eine begriffliche Änderung. Neu spricht das OR von der «Sonderuntersuchung», um die Natur dieses Rechtsinstituts klarer zum Ausdruck zu bringen und Assoziationen mit der Tätigkeit der Revisionsstelle zu verhindern (BBl 2017 399, S. 543). Des Weiteren soll die Sonderuntersuchung an Bedeutung gewinnen, indem die Voraussetzungen neu geregelt werden, um den Anliegen einer verbesserten Corporate Governance Rechnung zu tragen (s. Böckli Peter/Huguenin Claire/Dessemontet François, Expertenbericht der Arbeitsgruppe «Corporate Governance» zur Teilrevision des Aktienrechts, Zürich 2004, S. 191 ff.).

Diese Informationsrechte kommen aufgrund der Aktionärsgleichbehandlung (Art. 717 Abs. 2 OR) allen Aktionären gleichermassen zu, auch wenn ein Aktionär gegenüber der Gesellschaft feindlich gestimmt sein sollte. Damit ein solcher Aktionär seine Informationsrechte nicht mehr geltend machen kann, müsste mit einer Massnahme der Verlust seiner Aktionärsstellung bewirkt werden. Diese müsste sich aber mit sachlichen, im Gesellschaftsinteresse liegenden Gründen rechtfertigen lassen (vgl. Berweger Martin, Unliebsame Aktionäre loswerden, Möglichketen und Grenzen einer schwierigen Mission, S. 102).

Unternehmenskommunikation für KMU

Die Erstellung eines Geschäftsberichts mit Kennzahlen und Inhaltsthemen über den Markt, Innovationen usw. ist zusammen mit einer konsistenten Unternehmenskommunikation auch für nichtkotierte KMU ein wichtiger Schritt und trägt langfristig zum Erfolg bei. Durch die aktive Kommunikation können einzelne Informationsansprüche von Aktionären vorweggenommen und aufwendige Abklärungen und Stellungnahmen vermieden werden.

Eine transparente Kommunikation, ansprechend aufbereitet und über die geeigneten digitalen und klassischen Kanäle publiziert, ist für alle Stakeholder ein Mehrwert und schafft gegen aussen Vertrauen und erhöht den Markenwert. Die aufbereiteten Themen eines Geschäftsberichts lassen sich vielfach für weitere Zwecke wie z.B. zur Information von Investoren und Kunden nutzen.

Einem KMU fehlen allerdings vielfach die Ressourcen für diese Kommunikationsprojekte. Zusammen mit unserem Partnerunternehmen «MHL Markenberatung» (www.mhl-markenberatung.ch / info@mhl-markenberatung.ch) begleiten und entlasten wir Sie dabei.

Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.

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