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Austritt aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Normalerweise wird bei den Gesellschaften zwischen personenbezogenen Gesellschaften (einfache Gesellschaft; Kollektivgesellschaft; Kommanditgesellschaften) und Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Kommanditaktiengesellschaft; Genossenschaft) unterschieden. Die GmbH gehört zwar zu den Kapitalgesellschaften, wird im Gesetz allerdings als «personenbezogene Kapitalgesellschaft» definiert (vgl. Art. 772 Abs. 1 OR). Grund dafür ist, dass die Gesellschafter einer GmbH weitgehende Einflussmöglichkeiten haben können, wohingegen bei Kapitalgesellschaften normalerweise die unpersönlichen Leistungen überwiegen.

Bei der Ausscheidung eines Gesellschafters aus einer GmbH können sich verschiedene Probleme ergeben:

  1. Die Statuten der GmbH können den Verkauf der Stammanteile eines Gesellschafters stark einschränken;
  2. Es kann kein Käufer für die Anteilsrechte gefunden werden;
  3. Der unbeliebte Gesellschafter möchte seine Stammanteile nicht verkaufen.

Da die Gesellschafterstellung einer GmbH wie schon erwähnt auf einer starken Personenbezogenheit beruht, bietet das Gesetz die Möglichkeit, dass einzelne Gesellschafter aus der GmbH austreten oder ausgeschlossen werden können. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft wird mit dem Austritt oder Ausschluss beendet, womit der Gesellschafter sämtliche mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten verliert. Die Gesellschaft bleibt allerdings weiterhin bestehen. Folgend wird auf diese Austritts- und Ausschlussmöglichkeiten des Gesetzes eingegangen.

Austritt

Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten, durch welche ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft austreten kann:

  1. Er überträgt seine Stammanteile an einen Dritten;
  2. Er ersucht die Gesellschaftsversammlung um Genehmigung;
  3. Er erhebt eine Austrittsklage beim Gericht

Das Recht auf Austritt kann den Gesellschaftern durch die Statuten eingeräumt werden, wobei gewisse Sachverhalte definiert werden können, die als so wichtig gelten, dass bei deren Vorliegen ein Austritt möglich wird (Art. 822 Abs. 2 OR). Gültig ist aber ein Austrittsrecht durch die Statuten nur dann, wenn dieses erleichtert und nicht erschwert wird. Denkbar kann ein Austrittsrecht z.B. dann sein, wenn eine wesentliche Änderung des statuarischen Zwecks vorgenommen wird. An welche Bedingungen eine Gesellschaft den Austritt knüpfen möchte, steht ihr allerdings frei.

Nicht immer wird ein Austrittsrecht in den Statuten verankert. Trotzdem muss den Gesellschaftern, die austreten möchten und deren Stammanteile nicht freiwillig übernommen werden, die Möglichkeit geboten werden, aus der GmbH auszuscheiden. Das Gesetz bietet daher die sog. Austrittsklage gem. Art. 822 Abs. 1 OR als ultima ratio an. Wesentliche Voraussetzung dieser Klage bildet das Vorliegen eines wichtigen Grundes, was durch die Würdigung aller Umstände durch das Gericht eruiert wird.

Eine abschliessende Aufzählung wichtiger Gründe gibt es nicht und das Gericht hat im Einzelfall zu entscheiden. Anerkannt werden vom Gericht aber Gründe, die sich aufgrund der Gesellschaft selbst beziehen, aber auch solche, die im persönlichen Bereich des Gesellschafters liegen. Darunter fallen wesentliche Veränderungen, die die Erreichung des Gesellschaftszwecks erschweren, verunmöglichen oder gefährden sowie Verhältnisse, die den weiteren Verbleib in der Gesellschaft für den Gesellschafter unzumutbar machen. Hier einige Beispiele:

  • Machtmissbrauch: ein solcher liegt z.B. vor, wenn die gemeinsame Geschäftsführung oder die gemeinsamen Kontrollrechte vereitelt bzw. missachtet werden (Art. 809 Abs. 1 OR) oder bei wiederholter Vereitelung der Gewinnbeteiligung.
  • Vertrauensmissbrauch: vorhanden, wenn das gegenseitige Vertrauen untergraben wird und ein gedeihliches Weiterleben der Gesellschaft dadurch nicht mehr möglich scheint.
  • Schwere Zerwürfnisse/Streitigkeiten: Ist dann von Bedeutung, wenn durch die Streitigkeiten oder die schweren Zerwürfnisse zwischen den Gesellschaftern ein erfolgreiches Zusammenwirken in der Gesellschaft unmöglich wird.
  • Fortgesetzte Interessenkonflikte: z.B. anhaltende Streitigkeiten über die Ausrichtung von gesellschaftlichen Aktivitäten.Aber auch Ehrkränkungen eines Gesellschafters, konstante grobe Verletzung der Regeln des Anstandes, die schikanöse Behandlung der Mitgesellschafter oder diewillkürliche Zustimmungsverweigerung können m.E. unter diese Kategorie fallen.
  • Vereitelung der Gewinnausschüttung: vorhanden bei z.B. fortgesetzter Verschleierung der Bilanz oder Geschäftszahlen oder bei Weigerung, dem nicht geschäftsführenden Gesellschafter Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren.
  • Missachtung von Geschäftsbeschlüssen oder statuarischen Bestimmungen: Eine Unzumutbarkeit liegt hier vor, wenn die Statuten und Gesellschaftsbeschlüsse fortgesetzt missachtet werden.
  • Unzumutbarkeit des Verbleibes in der Gesellschaft: Dies ist eine besondere Kategorie, da die Gründe hier klar in der Person des Gesellschafters liegen, der Austritt aus der Gesellschaft aber dennoch erlaubt wird, selbst wenn die Auflösung der Gesellschaft nicht gerechtfertigt werden könnte. Im Folgenden einige Beispiele:
    • Die Lebensumstände eines Gesellschafters, welche für die Mitgliedschaft in der Gesellschaft bedeutsam sind, verändern sich wesentlich. Dies kann z.B. eine bestimmte Berufstätigkeit, eine Berufsausübungsbewilligung oder die Verlagerung des Wohnsitzes sein.
    • Rechtlich oder wirtschaftlich grundlegende Änderungen in der Gesellschaft, die dem Gesellschafter nicht zugemutet werden können, wie z.B. Ausweitung der Geschäftstätigkeit, Investitionen mit negativen Folgen für Ertrag und Liquidität, den Aufbau oder Betrieben einer konkurrierenden Tätigkeit mit dem Gesellschafter, Konzernierung etc.
    • Bei Nichtvorgehen eines Gesellschafters gegen schwerwiegende Verstösse gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot
    • Erhebliche und dauerhaft untragbare Nebenleistungspflichten
    • Ausschluss der Abtretbarkeit der Stammanteile oder die willkürliche Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung (siehe Art. 786 Abs. 3 OR).

Das Gericht entscheidet im Einzelfall aber nicht nur über das Vorliegen eines wichtigen Grundes, sondern bestimmt auch gleich die geschuldete Abfindung. Normalerweise beträgt diese den wirklichen Wert der Stammanteile und stammt aus dem Eigenkapital der GmbH oder aus dem Vermögen des übernehmenden Gesellschafters. Zu beachten ist durch die Gerichte bei der Höhe der Abfindung aber das Vorliegen spezieller Verhältnisse unter den Gesellschaftern, aufgrund der personenbezogenen Struktur der GmbH.

Ausschluss

Das Gegenstück zur Austrittsklage stellt die sog. Ausschlussklage dar, durch welche den Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt wird, beim Gericht auf Ausschluss eines Gesellschafters zu klagen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt (Art. 823 Abs. 1 OR). Aktivlegitimiert zur Klage ist hier allerdings nur die Gesellschaft selbst und nicht der einzelne Gesellschafter, was einen gültigen Gesellschafterbeschluss mit einem qualifizierten Mehr i.S.v. Art. 804 Abs. 2 Ziff. 14 i.V.m. Art. 808b Abs. 1 Ziff. 8 OR voraussetzt. Da der Mitgliedschaftsanspruch ein wohlerworbenes Recht darstellt, besteht keine Möglichkeit, einen statuarisch erleichterten Ausschluss eines Gesellschafters vorzusehen.

Probleme ergeben sich ebenfalls, wenn eine GmbH aus nur zwei Gesellschaftern besteht, die jeweils 50% der Stammanteile besitzen, da somit keine Möglichkeit besteht, dass vorgesehene qualifizierte Mehr zu erreichen. Daher fällt diese ultima ratio Option in den meisten Fällen weg.

Fazit

Der Austritt aus einer GmbH ist nicht immer einfach. Zwar stehen den jeweiligen Gesellschaftern der Austritt und z.T. auch der Ausschluss als Instrumente zur Verfügung, allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. Bevor man sich einer dieser Möglichkeiten bedient, sollt man daher immer versuchen, eine andere Lösung mit den übrigen Gesellschaftern zu finden.

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