von scheinholzer@m-win.ch und eltschinger@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11
In diesem Beitrag wird aus rechtlicher und buchhalterischer Sicht erläutert, worum es sich beim Geschäftsbericht handelt, was er zum Inhalt hat und welche Fristen bei dessen Offenlegung gegenüber den Aktionären und dessen Erstellung einzuhalten sind.
Die rechtlichen Grundlagen zum Geschäftsbericht sind über mehrere Artikel im OR verteilt. Dabei wird dessen Erstellung in Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR als unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des Verwaltungsrats qualifiziert. Der Geschäftsbericht hat die Rechnungslegung zum Inhalt. Er enthält nach Art. 958 Abs. 2 OR die Jahresrechnung (Einzelabschluss), welche aus
1.) der Bilanz,
Die Bilanz stellt gemäss Art. 959 Abs. 1 OR die Vermögens- und Finanzierungslage der Gesellschaft am Bilanzstichtag dar, wobei sie sich in Aktien und Passiven gliedert (für die Mindestgliederung s. Art. 959a OR).
2.) der Erfolgsrechnung und
In der Erfolgsrechnung ist nach Art. 959b Abs. 1 OR die Ertragslage des Unternehmens während dem Geschäftsjahr ersichtlich (für die Mindestgliederung s. Abs. 2)
3.) dem Anhang besteht.
Der Anhang enthält i.S.v. Art. 959c Abs. 1 OR Ergänzungen und Erläuterungen der anderen Bestandteile der Jahresrechnung.
Der Verwaltungsrat hat sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres Zeit, den Geschäftsbericht zu erstellen und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorzulegen (Art. 958 Abs. 3 OR). Dabei ist den Aktionären i.S.v. Art. 696 Abs. 1 OR spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung am Gesellschaftssitz Einsicht in den Geschäftsbericht zu gewähren. Die ordentliche Generalversammlung findet dabei gemäss Art. 699 Abs. 2 OR jedes Jahr innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen zusätzliche Anforderungen an den Geschäftsbericht erfüllen. Sie müssen zusätzliche Angaben über langfristige Verbindlichkeiten sowie zum Honorar der Revisionsstelle im Anhang der Jahresrechnung machen (Art. 961a OR). Der Geschäftsbericht muss zudem eine Geldflussrechnung beinhalten. Diese stellt die Veränderung der flüssigen Mittel aus der Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit je gesondert dar (Art. 961b OR). Im Weiteren müssen betroffene Unternehmen gemäss Art. 961c OR einen Lagebericht verfassen. Dieser stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende des Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen (Abs. 1). Der Lagebericht muss unter anderem über die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, die Durchführung einer Risikobeurteilung, die Bestellungs- und Auftragslage, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, aussergewöhnliche Ereignisse und die Zukunftsaussichten Aufschluss geben (Abs. 2). Der Lagebericht darf i.S.v. Abs. 3 der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen.
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Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.