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Sitzverlegung in einen anderen Kanton?

von hauser@m-win.ch,  +41 (52) 269 21 11

Mr. X will seine Aktiengesellschaft in einen anderen Kanton verlegen. Was muss er tun? Wir geben Ihnen einen Überblick.

Da gem. Art. 626 Abs. 1 Ziff. 1 OR eine Bestimmung über den Sitz in den Statuten enthalten sein muss, ist zunächst eine Statutenänderung vorzunehmen. Die Änderung hat gem. Art. 698 Abs. 2 Ziff. 1 OR durch die Generalversammlung zu erfolgen. Welche unterschiedlichen Arten von Generalversammlungen möglich sind, wurde bereits in einem früheren Beitrag (Verschiedene Arten von Generalversammlungen) beleuchtet. 

Nach erfolgreicher Durchführung der Statutenänderung beim Notar müssen dem Handelsregister am neuen Sitz verschiedene Unterlagen eingereicht werden. Seit der Revision des Handelsregisterrechts per 01.01.2021 ist es – erfreulicherweise – nicht mehr notwendig, die beglaubigten Statuten des bisherigen Sitzes einzureichen. Grund dafür ist, dass Statuten inzwischen gebührenfrei im Internet zugänglich sein müssen.   

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie gerne auf uns zukommen.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns) Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.

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