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Handelsregisterrecht und die Organisation von Aktienplatzierungen

von martin@m-win.ch und bouvet@m-win.ch, Tel. +41 52 269 21 11

Unternehmen, die ihre Aktien privat oder öffentlich platzieren, haben oft folgende Problemstellung: Die Zeichner wollen sofort nach Einzahlung Aktien haben. Diese können ihnen aber erst nach dem Feststellungsbeschluss des Verwaltungsrats übertragen werden.

Der Feststellungsbeschluss muss öffentlich beurkundet werden und verursacht dadurch hohe Kosten, so dass er erst vor Jahresende oder am Schluss der Platzierung ein Mal für alle Zeichner gefällt wird. Wenn die Platzierung einige Zeit dauert (beim genehmigten Kapital bis zu 2 Jahren), müssen die Zeichner, die schon einbezahlt haben, lange auf ihre Aktien warten, was die Platzierungschancen beeinträchtigen oder Unmut hervorrufen kann.

Eine Möglichkeit zur Behebung dieses Problems ist die Einschaltung einer Drittpartei als Zeichner. Dieser Ablauf muss sorgfältig gestaltet sein; Themen wie Ausgabepreis, Bezugsrechte, Übertragungsschritte, Buchung als Agio und Vermeidung steuerbaren Kapitalgewinns sind Themen, die zu berücksichtigen sind. Die relevanten Rechtsdokumente (Zeichnungsschein, VR Protokolle, HR Anmeldung etc.) müssen den Ablauf wahrheitsgetreu, detailliert und auf geeignete Weise wiedergeben.

Für jeden Fall müssen die relevanten Rechtsfragen anhand des Obligationenrechts (OR) und der Handelsregisterverordnung (HRegV) geklärt werden, namentlich die Vorgehensweise gemäss Art. 651 ff. OR sowie Art. 50 HRegV bezüglich der genehmigten Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft und die Bestimmungen von Art. 659 ff. OR bezüglich des (direkten oder indirekten) Erwerbs eigener Aktien.

Wenn dies alles korrekt beachtet, dokumentiert und umgesetzt wird, akzeptieren die Handelsregisterämter in der Praxis solche Gestaltungen.

Ein weiteres immer schwierigeres Thema in diesem Zusammenhang ist die Erklärung solcher Vorgänge gegenüber den involvierten Banken, namentlich auch die Aufteilung der Zeichnungspreise in einen gesperrten Nominalbetrag und ein sofort verwendbares Agio. Etliche Banken verlangen rechtlich unnötige Umwege oder Formalitäten oder verweigern die Mitwirkung ganz.

Sollten Sie Unterstützung im Gesellschaftsrecht benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.

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