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Haftungen des Verwaltungsrats

von scheinholzer@m-win.ch, Tel. +41 52 269 21 11

Es gibt eine Vielzahl an Bestimmungen auf deren Grundlage ein Verwaltungsrat haften kann. Nicht nur das Obligationenrecht, sondern auch die Steuer-, Sozialversicherungs- und Strafgesetze sind zu beachten. Im Folgenden wird auf eine Auswahl an Normen eingegangen.

Obligationenrecht

In Art. 753 OR werden verschiedene Haftungen im Rahmen der Gründung aufgezählt, in denen Mitglieder des Verwaltungsrates sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für einen Schaden verantwortlich gemacht werden können. Sie dürfen z.B. nach Ziff. 1 nicht absichtlich oder fahrlässig Sacheinlagen, Sachübernahmen oder die Gewährung besonderer Vorteile zugunsten von Aktionären oder anderen Personen in den Statuten, einem Gründungs- oder Kapitalerhöhungsbericht unrichtig oder irreführend angeben oder andere Täuschungshandlungen vornehmen.

Zudem haftet ein Verwaltungsrat nach Art. 754 OR für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation, auch wenn dieser fahrlässig seine Pflichten verletzt hat (Abs. 1). Überträgt er die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ haftet er nicht für den von diesem verursachten Schaden, sofern ihm der Exkulpationsbeweis gelingt (Abs. 2; vgl. BSK OR II-Gericke/Waller, Art. 754 N 39).

Weitere gesetzliche Haftungsgrundlagen finden sich z.B. in Art. 678 OR betreffend Rückerstattung von Leistungen, die man im bösen Glauben bezogen hat und Art. 725 Abs. 2 OR hinsichtlich der Konkursverschleppung, wenn der Verwaltungsrat die richterliche Benachrichtigung der Überschuldung unterlässt.

Steuerrecht

Auch im Steuerrecht finden sich für den Verwaltungsrat Risiken. Er haftet z.B. solidarisch für das Nichtbezahlen von Steuern einer aufgelösten juristischen Person, sofern er mit der Liquidation betraut ist (Art. 15 VStG, Art. 55 DBG und Art. 15 MWSTG). Ausnahmsweise liegt keine Haftung vor, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass alles Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan (Art. 15 Abs. 2 VStG und Art. 15 I lit. e i.V.m. Abs. 2 MWSTG) bzw. alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet wurde (Art. 55 Abs. 1 DBG).

Arbeitsrecht

Tritt eine juristische Person als Arbeitgeber auf, so haften subsidiär auch die Mitglieder der Verwaltung für die Missachtung von Vorschriften der Versicherung (Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG). Dabei reicht bereits Grobfahrlässigkeit aus, um eine Haftung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 AHVG).

Strafrecht

Der Verwaltungsrat unterliegt ebenfalls strafrechtlicher Verantwortung. Es gibt diverse Normen wie z.B. die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge (Art. 76 Abs. 3 BVG und Art. 77 Abs. 2 BVG), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Unterlassen der Buchführung (Art. 166 StGB), Missbrauch von Lohnabzügen (Art. 159 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Als Sanktionen drohen Freiheits- oder Geldstrafe. Bei letztgenannter Norm gilt auch ein Buchhaltungsbeleg als Urkunde (vgl. BGE 138 IV 130, E. 2.2.1; s. auch BGE 129 IV 130, E. 2.2). Dabei ist zur Tatbestandserfüllung eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht erforderlich (Art. 251 Abs. 1 StGB; s. dazu auch BGE 138 IV 130, E. 3.2.4)

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Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.

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