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Haftung der Halter für Sachschäden bei Unaufklärbarkeit von Verkehrsunfällen nach Schweizer und deutschem Recht

von hauser@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11

Häufig kommt es vor, dass nicht aufklärbar ist, welcher von zwei Kfz-Haltern an einem Unfall schuld ist. Wer haftet dann? Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick, der keine Rechtsberatung darstellt und eine Einzelfallberatung nicht ersetzen kann.

In der Schweiz stellt Art. 61 SVG eine Regelung betreffend den Schadenersatz zwischen Motorfahrzeughaltern auf. Betreffend Sachschäden heisst es in Art. 61 Abs. 2 StVG: «Für Sachschaden eines Halters haftet ein anderer Halter nur, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden verursacht wurde durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges.» Das bedeutet also, dass man dem anderen ein Verschulden, einen vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit oder eine fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges nachweisen muss, damit dieser haftet.

Nach deutschem Recht verhält sich dies anders. In § 7 Abs. 1 StVG heisst es: «Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.» Hier wird nicht verlangt, dass man ein Verschulden des Kfz-Halters, oder ähnliches, nachweist. Die Kfz-Halter-Haftung ist als sogenannte «Gefährdungshaftung» ausgestaltet, die allein an die Betriebsgefahr eines Kfz knüpft. Grob gesagt haftet man, weil man im eigenen Interesse eine besondere Gefahrenquelle schafft. Im Falle der Kollision von zwei Kfz ohne besondere Umstände und ohne weitere Aufklärbarkeit führt dies zu einer Haftungsquote von 50% für jeden Halter (siehe dazu z.B. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.10.2012 – 22 U 109/11).

Der Vergleich zwischen dem Schweizer und dem deutschen Recht zeigt, dass die Art, mit der Haftung für Sachschäden bei der Unaufklärbarkeit von Verkehrsunfällen umzugehen, insbesondere grosse Konsequenzen haben kann, wenn der Wert der beiden Fahrzeuge sehr unterschiedlich ist. Beim Vorliegen von Personenschäden sind die Unterschiede innerhalb der beiden Rechtsordnungen geringer, diese sind aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beitrags.

Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.

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