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AHV Ergänzungsleistungen – Rückerstattungspflicht für Erben

von k.frei@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11

Die Ergänzungsleistungen (EL) helfen dort, wo Renten und Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Bereits über ein halbes Jahr ist das neue Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Kraft. In unserer neuen Beitragsreihe behandeln wir die wichtigsten Änderungen dieser Reform.

Neu sollten die Ergänzungsleistungen nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückerstattet werden (Art. 16a Abs. 1 ELG). Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von CHF 40’000 übersteigt. Es werden Ergänzungsleistungen von den letzten zehn Jahren eingerechnet. Fällt der Nachlass tiefer aus, entfällt eine Rückerstattungspflicht. Ergänzungsleistungen, die vor dem 1. Januar 2021 rechtmässig bezogen wurden, sind nicht rückerstattungspflichtig.

Weitere Beiträge aus der Reihe:

AHV Ergänzungsleistungen – Eigenheim – Vermögen

AHV Ergänzungsleistungen – Krankenkassenprämien

Quellen:

https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/804/de#a2

https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Erg%C3%A4nzungsleistungen-EL

https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzungsleistungen/reformen-und-revisionen/el-reform.html

Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.

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