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AHV Ergänzungsleistungen – Beitrag für unterhaltspflichtige Kinder und Einkommen des Ehepartners/in

Die Ergänzungsleistungen (EL) helfen dort, wo Renten und Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Bereits über ein halbes Jahr ist das neue Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Kraft. In unserer neuen Beitragsreihe behandeln wir die wichtigsten Änderungen dieser Reform.

In der Reform wurden des weiteren Anpassungen zu den Beiträgen für Kinder und der Anrechnungshöhe des Einkommens vom Ehepartner/in gemacht.

Es gab eine Kürzung von bis zu 30% bei Kindern bis 10 Jahren. Ab dem 11. Lebensjahr wurden dafür die Beiträge im Vergleich zu den Bisherigen leicht erhöht. Zudem dürfen neu unter den Ausgaben die Kosten für Kinderbetreuung abgerechnet werden (Art. 10 Abs. 1a Ziff. 3 + 4 ELG).

Bisher hat man rund 66% des Erwerbseinkommens des Ehepartners/in bei verheirateten Paaren in die Berechnung der Ergänzungsleistungen als Einnahmen dazugerechnet. Neu sind es 80 % des Erwerbseinkommens des Ehepartners/in (Art. 11 Abs. 1a ELG).

Der Bund erwartet, dass bis 2030 rund 29 Million Franken mit diesen beiden Massnahmen eingespart werden können.

Weitere Beiträge aus der Reihe:

AHV Ergänzungsleistungen – Eigenheim – Vermögen
AHV Ergänzungsleistungen – Krankenkassenprämien
AHV Ergänzungsleistungen – Rückerstattungspflicht für Erben

Quellen:

https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/804/de#a2
https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Erg%C3%A4nzungsleistungen-EL
https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzungsleistungen/reformen-und-revisionen/el-reform.html

Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.
Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns).

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