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Covid-19-Härtefallverordnung

von hauser@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11

Der Bundesrat hat am 25.11.2020 die Covid-19-Härtefallverordnung (bisher nur im Vordruck) verabschiedet. Sie regelt die Details über das Härtefallprogramm. Wir geben Ihnen einen ersten Überblick.

Die Covid-19-Härtefallverordnung regelt vor allem, wie die Mittel des Bundes verteilt werden und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um von den Härtefallhilfen zu profitieren.

Gemäss Art. 7 Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung werden die Härtefallmassnahmen in Form von a) rückzahlbaren Darlehen; b) Bürgschaften oder Garantien oder c) nicht rückzahlbaren Beiträgen gewährt.

Um davon Gebrauch machen zu können, müssen diverse Voraussetzungen erfüllt werden. Das sind z.B. folgende Voraussetzungen:

  • es muss sich um ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz handeln (Art. 2 Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung);
  • das Unternehmen braucht eine UID (Art. 2 Abs. 2 Covid-19-Härtefallverordnung);
  • es muss einen gewissen Mindestumsatz aufweisen (vgl. Art. 3 Covid-19-Härtefallverordnung),
  • seine Lohnkosten müssen überwiegend in der Schweiz anfallen (Art. 3 Abs. 1 lit.c Covid-19-Härtefallverordnung);
  • das Unternehmen muss belegen, dass es a) profitabel oder überlebensfähig ist; b) die Massnahmen, die zum Schutz seiner Liquidität und seiner Kapitalbasis nötig sind, ergriffen hat und c) keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien hat (Art. 4 Covid-19-Härtefallverordnung);
  • es muss einen Umsatzrückgang erlitten haben (Art. 5 Covid-19-Härtefallverordnung). Der Jahresumsatz 2020 muss in Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegen. Für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2017 gegründet worden sind, gibt es betr. des Umsatzrückgangs spezielle Regelungen.

Die Covid-19-Härtefallverordnung soll auf den 1. Dezember 2020 in Kraft treten. Die Grundlagen für die Covid-19-Härtefallverordnung werden in Art. 12 des Covid-19-Gesetzes festgelegt, dessen Änderung der Bundesrat am 18.11.2020 beantragt hat (siehe: «Corona-Unterstützungshilfen»). Das Parlament wird die entsprechende Botschaft in der Wintersession beraten.

Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Quellen:

https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-81342.html mit weiterführenden Links  

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