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Die deklarative Kapitalherabsetzung

von fusco@m-win.ch, +41 (52) 269 21 10 und hauser@m-win.ch,  +41 (52) 269 21 11

Sie müssen Ihre Gesellschaft aufgrund einer Unterbilanz sanieren? Wir geben Ihnen einen Überblick über die deklarative Kapitalherabsetzung.

Nachdem bereits im Beitrag «Die Kapitalherabsetzung» ein Überblick über die Arten der Kapitalherabsetzung gegeben wurde, wird heute die deklarative Kapitalherabsetzung aus rechtlicher und buchhalterischer Sicht beleuchtet.

Was ist eine deklarative Kapitalherabsetzung?

Es handelt sich dabei um die Kapitalherabsetzung im Falle einer Unterbilanz. Eine solche liegt Unterbilanz liegt vor, sobald ein Verlustvortrag besteht. Der «Betrag der Unterbilanz» entspricht der Höhe des Verlustvortrags.

Wird das Aktienkapital zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz herabgesetzt und bestätigt ein zugelassener Revisionsexperte zuhanden der Generalversammlung, dass der Betrag der Kapitalherabsetzung den Betrag dieser Unterbilanz nicht übersteigt, so finden die Bestimmungen der ordentlichen Kapitalherabsetzung zur Sicherstellung von Forderungen, zum Zwischenabschluss, zur Prüfungsbestätigung und zu den Feststellungen des Verwaltungsrats keine Anwendung, Art. 653p Abs. 1 OR. Der Beschluss der Generalversammlung enthält die Angaben gemäss Art. 653n OR. Er nimmt Bezug auf das Ergebnis des Prüfungsberichts und ändert die Statuten, Art. 653p Abs. 2 OR.

Viele Vorschriften, die für die ordentliche Kapitalherabsetzung gelten, werden also nicht angewandt. Grund dafür ist, dass es im Fall der deklarativen Kapitalherabsetzung keinen Mittelabfluss aus der Gesellschaft gibt.

Sinn und Zweck

Im Falle eines Kapitalverlustes (Art. 725a OR) muss der Verwaltungsrat notwendige Massnahmen zur Beseitigung eines solchen treffen. Die deklarative Kapitalherabsetzung ist eine dieser möglichen Massnahmen. Sie kann aber auch im Falle einer Überschuldung (Art. 725b OR) als Sanierungsmassnahmen zur Mitbeseitigung beitragen (vgl. dazu BBl 2017 399, S. 511). Weitere Informationen zu Art. 725a und b OR finden Sie im Blogbeitrag «Haftung des VR bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung».

Vorbereitung

Der erste Schritt aus buchhalterischer Sicht ist es, eine Unterbilanz, bzw. einen Kapitalverlust und/oder Überschuldung zu erkennen.

  1. Unterbilanz:

Eine Unterbilanz liegt vor, wenn das Eigenkapital einer Gesellschaft (bestehend aus Aktienkapital, Partizipationskapital und gesetzlichen Reserven) nicht mehr vollständig durch die Vermögenswerte der Gesellschaft auf der Aktivseite der Bilanz abgedeckt ist.

  • Kapitalverlust:

Der Kapitalverlust ist eine spezielle Form der Unterbilanz. Er liegt vor, wenn mehr als die Hälfte des Eigenkapitals einer Gesellschaft (bestehend aus Aktienkapital, Partizipationskapital und gesetzlichen Reserven) nicht mehr durch Vermögenswerte gedeckt ist.

  • Überschuldung:

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen einer Gesellschaft nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu decken. Häufig bringt eine Überschuldung eine Zahlungsunfähigkeit mit sich.

Umsetzung

Die zwei wichtigsten Schritte sind:

  • Erstellenlassen eines Prüfungsbericht durch einen Revisionsexperten, welcher bestätigt, dass Betrag der Kapitalherabsetzung den Betrag der Unterbilanz nicht übersteigt,
  • Generalversammlung inkl. Statutenänderung.

Die GV muss folgende Beschlüsse treffen:

  • Sofern gewünscht: Verzicht auf Anwesenheit des Revisionsexperten gem. Art. 653m Abs. 2 OR, andernfalls muss er teilnehmen,
  • Herabsetzungsbetrag,
  • Art der Herabsetzung, z.B. Herabsetzung des Nennwerts der Aktien (vgl. Art. 622 Abs. 4 OR) oder Vernichtung von Aktien (vgl. Art. 621 Abs. 1 OR),
  • Verwendung des Herabsetzungsbetrages zur Beseitigung einer durch Verluste entstanden Unterbilanz,
  • Statutenänderung (Wer ein Kapitalband in den Statuten hat, sollte auch an Art. 653v OR denken).

Die Herabsetzung muss binnen 6 Monate nach dem Beschluss beim Handelsregister angemeldet werden, sonst fällt er dahin, Art. 653j Abs. 4 OR.  

Im Nachgang sind u.a. das Aktienbuch und die Buchhaltung anzupassen.

In der Bilanz wirkt sich die deklarative Kapitalherabsetzung in der Form aus, dass eine Reduzierung des Verlustvortrages im Umfang des Herabsetzungsbetrages stattfindet und sich zugleich das Eigenkapital um den gleichen Betrag verringert.

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie gerne auf uns zukommen.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Anmerkung: Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» erstellt.

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