Rufen Sie uns an: +41 52 269 21 00

Konventionalstrafe bei Konkurrenzverbot

von suess@m-win.ch und hauser@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11

Nachdem kürzlich ein Blogbeitrag zum Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag publiziert wurde, geben wir Ihnen heute einen Überblick über die Konventionalstrafe bei Konkurrenzverboten im Arbeitsvertrag und wie dies z.B. im Mehrwertsteuergesetz eingeordnet werden kann.

Auch ein wirksames Konkurrenzverbot bringt nichts, wenn es sich nicht durchsetzen lässt. In der Praxis werden daher häufig sog. Konventionalstrafen für den Falle der Verletzung vereinbart.

Um (ein Konkurrenzverbot und) eine Konventionalstrafe rechtskonform auszugestalten, müssen verschiedene Punkte beachtet werden. Unter anderem muss die Vereinbarkeit mit zwingendem Recht, z.B. Art. 321e OR gewährleistet sein (siehe dazu BGE 144 III 327).

Art. 340b Abs. 1 OR sieht für die Verletzung des Konkurrenzverbotes vor, dass der Arbeitnehmer den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen hat. Da die Geltendmachung von Schadenersatz sich schwierig gestalten kann, wird häufig auf Konventionalstrafen zurückgegriffen. Diese können der Höhe nach grundsätzlich frei bestimmt werden (Art. 163 Abs. 1 OR); können bei Übermässigkeit jedoch vom Richter herabgesetzt werden (Art. 163 Abs. 3 OR). Sofern nichts anderes vereinbart ist, kann der Arbeitnehmer sich bei Verletzung des Konkurrenzverbots durch die Leistung der (vereinbarten) Konventionalstrafe vom Verbot befreien, er bleibt jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig, Art. 340b Abs. 2 OR. Bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung kann der Arbeitgeber neben der Konventionalstrafe und dem Ersatz weiteren Schadens zusätzlich die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen, sofern die verletzten oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen, Art. 340b Abs. 3 OR.

Eine Gestaltungsvariante einer Konventionalstrafe ist z.B. die Vereinbarung, wonach bei der Abwerbung von Kunden nach Austritt des Arbeitsnehmers ein gewisser Prozentsatz für eine bestimmte Zeit dem ehemaligen Arbeitgeber bezahlt werden muss. Wie ist diese Einnahme für mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen zu handhaben? Gemäss Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) fällt diese Art der Konventionalstrafe unter Schadenersatz und unterliegt gemäss Art. 18 Abs. 2 Buchstabe i MWSTG nicht der Mehrwertsteuerpflicht. Bei anderen Gestaltungsvarianten kann die Beurteilung anders ausfallen, dies ist jeweils zu klären. 

Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Interessiert mich (E-Mail an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Anmerkung: Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» erstellt.

Close Menu