Wie funktionieren das Handelsregister und die Eintragung von Anmeldungen in der Praxis? Die rechtlichen Grundlagen dazu finden sich im Obligationenrecht (OR) und in der Handelsregisterverordnung (HRegV).
Alle Informationen bezüglich einer Gesellschaft sind im Handelsregister öffentlich zugänglich. Jede Person kann die wichtigsten Informationen einer Gesellschaft und ihre Veränderungen einsehen. Jedoch können bestimmte Auszüge aus dem Handelsregister nur gegen Gebühren abgerufen werden. Die Organisation des Handelsregisters ist dezentralisiert und das Zentralregister wird von der Oberaufsicht täglich aktualisiert (Art. 3 ff. HRegV). Die Handelsregisterämter der einzelnen Kantone nehmen die Neueintragungen, Änderungen und Löschungen vor. Das Handelsregister wird bezirksweise geführt, wenn ein Kanton über mehr als ein Handelsregister verfügt.
Die Eintragungen sind rechtswirksam und gewährleisten einen Unternehmensschutz, z. B. einen begrenzten Schutz des Firmennamens. Sie werden alle elektronisch im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (Art. 936a Abs. 1 OR). Das ermöglicht Drittpersonen einen Einblick in die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft. Ausserdem unterliegt die Gesellschaft den Regeln der Konkursbetreibung und die Gläubiger sind im Falle eines Konkurses besser geschützt (Art. 927 OR).
Die Neueintragung: ein notwendiger Schritt für wen?
Die folgenden Gesellschaftsformen sind eintragungspflichtig, wobei die Eintragungsregeln von der jeweiligen Rechtsform abhängen:
- Aktiengesellschaft (Art. 43 ff. HRegV);
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 71 ff. HRegV);
- Kollektiv- und Kommanditgesellschaft (Art. 40 ff. HRegV);
- Kommanditaktiengesellschaft (Art. 66 ff. HRegV);
- Genossenschaft (Art. 84 ff. HRegV);
- Stiftung mit Ausnahme von Familien- und kirchliche Stiftungen (Art. 94 ff. HRegV);
- Zweigniederlassung ausländischer und schweizerischer Unternehmen (Art. 109 ff. HRegV).
Eintragung unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich:
- Einzelfirma ab CHF 100’000.- Jahresumsatz (Art. 931 Abs. 1 OR und Art. 37 ff. HRegV);
- Verein mit kaufmännischem Zweck (Art. 91 HRegV).
Freiwillige Eintragung:
- Verein ohne kaufmännischen Zweck;
- Einzelfirma unter CHF 100’000.- Jahresumsatz;
Alle Belege für die Anmeldung sind in der HRegV nach den verschiedenen Gesellschaftsformen und Änderungsarten (Neueinträge; ordentliche, genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhungen sowie Herabsetzung, Auflösungen und Löschungen) aufgeführt. Alle einzutragenden Tatsachen werden bei der Anmeldung der Neueintragung angegeben und jede Änderung der Tatsachen muss mit den entsprechenden Beilagen erneut im Handelsregister eintragen werden.
Im Handelsregister müssen alle Änderungen der Statuten eingetragen werden, wie z. B. der Firmennamen, der Sitz und/oder das Domizil, der Zweck, das Stamm- oder Aktienkapital.
Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung bei Handelsregistereintragungen benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.
Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)
Zum Thema Gesellschaftsrecht:
- Hinweise zur Gründung
- Handelsregisterrecht und die Organisation von Aktienplatzierungen
- Wann genau beginnt die Existenz einer gegründeten Gesellschaft?
Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.
Quellen:
KMU-Portal, ‘Handelsregister: Rechte und Pflichten für KMU’
Admin.ch, Handelsregisterverordnung (HRegV) vom 17. Oktober 2007