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Neues Jahr, neue Corona-Finanzhilfen

von hauser@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11

Der Bundesrat hat noch im Dezember 2020 diverse Anpassungen der Finanzhilfen vorgenommen, die teils ab Dezember 2020, teils ab Januar 2021 gelten. Wir geben Ihnen einen ersten Überblick.

Covid-19-Härtefallverordnung

In der Härtefallverordnung wurden verschiedene Punkte geändert, z.B.:

  • Der erforderliche Mindestumsatz wurde auf CHF 50’000.- gesenkt.
  • Unternehmen können für verschiedene abgrenzbare Tätigkeiten verschiedene Arten von Finanzhilfen in Anspruch nehmen.
  • Bisher unberücksichtigt gebliebene Fixkosten können nun berücksichtigt werden.
  • Das Dividendenverbot erfasst neu neben dem Verbot der Ausschüttung auch ein Verbot einen Beschluss über eine Dividendenausschüttung zu fällen.

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

Die bisherige Mindestumsatzeinbusse von 55% wurde auf 40% gesenkt, so dass nun z.B. Selbstständige und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei einer monatlichen Umsatzeinbusse von bereits 40 % im Vergleich zum monatlichen Durchschnittsumsatz der Jahre 2015 bis 2019 einen Anspruch auf Covid-Erwerbsersatz geltend machen können.

Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung

Das summarische Verfahren für die Kurzarbeitsentschädigung wurde bis zum 31. März 2021 verlängert. Dies hat u.a. die Auswirkungen, dass Überstunden, die ausserhalb der Kurzarbeitsphase gesammelt wurden, weiterhin nicht abgezogen werden müssen und das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen weiterhin nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet wird. Grund dafür ist vor allem, dass die Arbeitslosenkassen und Unternehmen entlastet werden sollen.

Diverse weitere Anpassungen befinden sich in Konsultation.

Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Quellen:

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