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Wir geben einen Überblick.
Wegfall der Mehrheit der ausserordentlichen Massnahmen
Per 01. September 2020 entfiel die Mehrheit der ausserordentlichen Massnahmen (Ausweitung der Anspruchsgruppen, zusätzliche finanzielle Entlastung der Unternehmen).
Vereinfachtes und summarisches Verfahren
Bis Ende Dezember 2020 werden das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit sowie das summarische Verfahren für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung beibehalten (vgl. Art. 8i COVID-19 Verordnung Arbeitslosenversicherung).
Maximale Bewilligungsdauer
Seit dem 1. September 2020 gilt wieder eine maximale Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von 3 Monaten. Folglich verlieren Bewilligungen ihre Gültigkeit, die zu diesem Zeitpunkt älter als 3 Monate sind. Die davon betroffenen Unternehmen müssen eine neue Voranmeldung von Kurzarbeit einreichen (siehe Art. 36 Abs. 1 AVIG).
Anzahl Taggelder und Rahmenfrist
Grundsätzlich hat eine versicherte Person während der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Taggelder, die u.a. von Alter und Beitragszeit abhängig ist (Art. 27 AVIG). Sind alle Taggelder aufgebraucht und kann keine neue Rahmenfrist eröffnet werden, erfolgt die Aussteuerung.
Aufgrund der ausserordentlichen Lage wurde allen anspruchsberechtigten Personen zwischen 1. März 2020 und dem 31. August 2020 höchstens 120 zusätzliche Taggelder durch die Arbeitslosenkasse zugesprochen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug dieser Personen verlängert sich je nach Bezugsdauer der zusätzlichen Taggelder um maximal 6 Monate. Auch kann bei Bedarf ihre Rahmenfrist für die Beitragszeit für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist um dieselbe Dauer verlängert werden (siehe Art. 8a COVID-19 Verordnung Arbeitslosenversicherung).
Arbeitsausfall über 85 %
Seit dem 1. September 2020 gelten hier wieder die normalen Regelungen, d.h. es besteht nur während maximal vier Abrechnungsperioden das Anrecht, für einen Arbeitsausfall von über 85 Prozent Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen. Gem. Art. 8g Abs. 2 COVID-19 Verordnung Arbeitslosenversicherung werden jedoch Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit zwischen 1. März 2020 und 31. August 2020 überschritten hat, nicht an die vier maximal zulässigen Abrechnungsperioden angerechnet.
Berufsbildner
Für die Zeit, welche die Berufsbildner auch während der Kurzarbeit für die Ausbildung der Lernenden aufwenden, kann ein Betrieb, der Kurzarbeit angemeldet hat, trotz fehlendem Arbeitsausfall eine Kurzarbeitsentschädigung beantragen, Art. 8j COVID-19 Verordnung Arbeitslosenversicherung. So kann trotz finanzieller Schwierigkeiten die Betreuung der Jugendlichen, für welche keine Kurzarbeit mehr beantragt werden kann, gewährleistet werden.
Geltungsdauer
Die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung bleibt gem. Art. 9 derselben bis maximal am 31. Dezember 2022 in Kraft – mit Ausnahme der Artikel 7 und 8i, die nur bis zum 31. Dezember 2020 gelten – soweit das Parlament den Entwurf des COVID-19-Gesetzes verabschiedet. Lehnt das Parlament den Entwurf hingegen ab, treten die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung und alle darin enthaltenen Massnahmen mit der Ablehnung ausser Kraft.
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Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)
Quellen: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues_coronavirus/kurzarbeit.html
https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news.msg-id-80053.html