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Stellenmeldepflicht: neue Schwellenwerte

von hauser@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11

Wie hoch sind die aktuellen Schwellenwerte und wie ist das bisherige Fazit?  

Seit dem 1. Juli 2018 besteht eine Meldepflicht für alle Stellen in Berufen, in denen die Arbeitslosigkeit einen Schwellenwert von 8% übersteigt. Seit dem 1. Januar 2020 beträgt der Schwellenwert nur noch 5% (siehe Art. 21a Abs. 3 AIG und Art. 53a AVV).

Hintergrund der Stellenmeldepflicht ist die Volksinitiative vom 14.02.2012 «Gegen Masseneinwanderung». Aufgrund dieser wurde Art. 121a in die Bundesverfassung eingeführt. Im Dezember 2017 entscheid der Bundesrat, dass das Gesetz zur Umsetzung des Art. 121a BV auf Verordnungsebene umgesetzt wird.

Per 01.11.2019 hat das SECO den ersten Monitoringbericht des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO veröffentlicht. Ziel des Vollzugsmonitoring ist es, jährlich über die Umsetzung der Stellenmeldepflicht zu berichten und Informationen über die Entwicklungen bei der Umsetzung der Stellenmeldepflicht zu liefern. Die allgemeine Einschätzung des SECO verlief positiv. Die Einführung der Stellenmeldepflicht sei erfolgreich gewesen, insb. haben sich die administrativen Abläufe zwischen den beteiligten Stellen etabliert und konnten effizient durchgeführt werden. Auch würden die RAV die Stellenmeldepflicht rechtskonform umsetzen und die Stellensuchenden den Informationssprung nutzen. Verbesserungswürdig sei die selbstständige Stellensuche, die durch gezieltere Unterstützung seitens des RAV als auch technische Vereinfachung gefördert werden solle. Diese Optimierungen sollen dieses Jahr vorbereitet werden.

Weitere Informationen zur Stellenmeldepflicht, dem Verfahren, usw. finden Sie auf der Website des SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO).

Sollten Sie Fragen haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns )


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