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Neu in der Schweiz 3: Geschäftsführung und Verwaltungsrat

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Die Wahl von passenden Verwaltungsräten und eines unternehmerischen Geschäftsführers sind essenziell, um ein Unternehmen zum Erfolg zu führen. Was ist ein Verwaltungsrat und was ein Geschäftsführer? Wir geben Ihnen einen Überblick anhand von Aktiengesellschaft (AG) und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Vor allem für Leser aus Deutschland ist vorab zu bemerken:

  • Die Schweizer AG und GmbH sind einander viel näher als die entsprechenden Formen in Deutschland. Da die meisten Regeln dispositiv (abänderbar) sind, kann (mit wenigen Einschränkungen) eine AG sehr GmbH-ähnlich gestaltet werden und umgekehrt.
  • In der Schweiz gilt auch bei der AG grundsätzlich ein einstufiges Leitungsmodell: Der Verwaltungsrat ist zugleich oberstes ausführendes als auch kontrollierendes Organ. Eine Anzahl wichtigster Kompetenzen/Verantwortungen sind zwingend beim Verwaltungsrat (Art. 716a OR); übrige Befugnisse kann er mit teilweise enthaftender Wirkung an eine Geschäftsleitung delegieren, was aber in kleinen AGen oft nicht geschieht.

Ähnliches gilt für den Geschäftsführer einer GmbH, Art. 810 Abs. 2 OR regelt unübertragbare und unentziehbare Aufgaben der Geschäftsführer. Die Aufgaben des Vorsitzenden, bzw. des einzigen Geschäftsführers werden in Art. 810 Abs. 3 OR geregelt. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft, kann jedoch die Geschäftsführung auch übertragen (Art. 716 Abs. 2 OR; Art. 716b Abs. 1 OR).

Darüber hinaus haben Verwaltungsräte als auch Geschäftsführer eine subsidiäre Zuständigkeit, das bedeutet sie sind zuständig in den Angelegenheiten, in welchen nicht die Generalversammlung (Art. 716 Abs. 1 OR), bzw. die Gesellschafterversammlung zuständig ist (Art. 810 Abs. 1 OR).

Sowohl der Verwaltungsrat einer AG als auch die Geschäftsführer einer GmbH vertreten die Gesellschaft nach aussen, können aber abweichendes regeln (vgl. Art. 718 Abs. 2 OR, resp. Art. 814 Abs. 2 OR).

Beiden Gesellschaftsformen ist gemeinsam, dass mindestens eine Person sie vertreten können muss, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss gemäss Gesetz (Artikel 718 Abs. 4 OR für die AG, Art. 814 Abs. 3 OR für die GmbH) Mitglied des Verwaltungsrates (AG), bzw. Geschäftsführer (GmbH) oder Direktor sein. «Direktor» bedeutet in diesem Zusammenhang aber nur, dass sie ohne inhaltliche Beschränkung zeichnungsberechtigt sein muss, also nicht Prokurist. Sie muss nicht «Organ» der Gesellschaft sein, d.h. nicht entscheidungsbefugt, und haftet dann auch nicht wie ein Organ, obwohl sie die einzige in der Schweiz wohnende zeichnungsberechtigte Person ist. Dies sollte in einem Vertrag zwischen dieser Person und der Gesellschaft sehr deutlich festgehalten und auch so gelebt werden. Insbesondere bezüglich der Haftung gilt nämlich der sog. «materielle Organbegriff»: Als Organ gilt nicht nur, wer als solches im Handelsregister eingetragen ist, sondern auch eine Person, die Organen vorbehaltene Entscheide trifft oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst (vgl. dazu z.B. BGE 114 V 213).

Organe unterstehen Sorgfalts- und Treuepflichten (Art. 717 Abs. 1 OR, bzw. Art. 812 OR). Eine Ausprägung davon ist z.B., dass Mitglieder des Verwaltungsrats bei sie betreffenden Interessenkonflikten den Verwaltungsrat informieren müssen. Geschäftsführer einer GmbH unterliegen zudem einem Konkurrenzverbot, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.

Eine ausgewogene, überlegte Zusammensetzung des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung z.B. bzgl. Kompetenzen, Netzwerk, Know-How, hilft, verschiedene Blickwinkel einzubringen. So können ganzheitliche, sinnvolle Entscheidungen zu Gunsten der Gesellschaft gefällt und umgesetzt werden.

Die MSM Group AG besitzt langjährige Erfahrung in der Unterstützung von Verwaltungsräten und Geschäftsführungen in der korrekten administrativen Ausübung ihrer Verantwortlichkeiten: Buchhaltung, Personaladministration, ordentliche und ausserordentliche Sitzungen, Versammlungen und deren Protokollierung, Steuererklärungen. In rechtlichen Belangen stehen die erfahrenen Juristen der Martin Rechtsanwälte GmbH zur Verfügung.

Interessiert mich (E-Mail an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» erstellt

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