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Corona-Massnahmen-Lockerungen und Schutzkonzept

von hauser@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11

Wir geben einen Überblick.

Der Bundesrat hat in einer Medienmitteilung vom 16.04.2020 bekannt gegeben, dass in einer ersten Etappe ab dem 27. April 2020 die Massnahmen bei Einrichtungen, die nur eine geringe Anzahl direkter Kontakte aufweisen, Schutzkonzepte einfach umsetzen können und keine bedeutenden Personenströme verursachen, gelockert werden.

Art. 6 der COVID-19-Verodnung 2 regelt die «Veranstaltungen und Betriebe». Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 besagt, dass es verboten ist, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen. Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 regelt, welche öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen sind.

In Art. 6 Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2 ist geregelt, dass die Absätze 1 und 2 nicht für die in Abs. 3 genannten Einrichtungen und Veranstaltungen gelten, sofern sie über ein Schutzkonzept nach Artikel 6a verfügen. Daneben müssen gem. Art. 6 Abs. 4 COVID-19-Verordnung 2 die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Absatz 3 die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen ist entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen sind zu verhindern.

Zum Schutzkonzept heisst es in Art. 6a der COVID-19-Verordnung 2:

1 Betreiber von Einrichtungen und Organisatoren von Veranstaltungen nach Artikel 6 Absatz 3 müssen durch die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gewährleisten, dass das Übertragungsrisiko minimiert wird für:

a. Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer; und

b. die im Betrieb oder an der Veranstaltung tätigen Personen.

2 Das BAG legt in Zusammenarbeit mit dem SECO die gesundheits- und arbeitsrechtlichen Vorgaben bezüglich der Schutzkonzepte fest.

3 Die Branchen- oder Berufsverbände erarbeiten nach Möglichkeit branchenbezogene Grobkonzepte, welche die Vorgaben nach Absatz 2 beachten. Sie hören hierzu die Sozialpartner an.

4 Die Betreiber und Organisatoren stützen ihre Schutzkonzepte vorzugsweise auf die Grobkonzepte ihrer Branche nach Absatz 3 ab oder direkt auf die Vorgaben nach Absatz 2.

5 Die zuständigen kantonalen Behörden schliessen einzelne Einrichtungen oder verbieten einzelne Veranstaltungen, falls kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht eingehalten wird.

Unter https://backtowork.easygov.swiss/ finden sich ein Musterschutzkonzept und tätigkeitsspezifische Standard-Schutzkonzepte, welche durch SECO und BAG erarbeitet wurden und die geltenden Vorgaben enthalten.

Sollten Sie Fragen haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

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