Traktandierungsrecht von Aktionären
Traktandierungsrecht gemäss Art 699 Abs. 3 OR, einen Verhandlungsgegenstand vorzuschlagen, ist nicht zu verwechseln mit dem Antragsrecht gem. Art. 700 Abs. 4 OR: Recht, zu einem bestehenden Traktandum einen Antrag einzubringen.