Existiert eine Gesellschaft nur, wenn sie ins Handelsregister eingetragen ist? Gibt es Gesellschaften, die zwar existieren, aber nicht im Handelsregister eingetragen sind? Wir geben Ihnen einige Einblicke.
Eine einfache Gesellschaft besteht, wenn zwei oder mehr Personen sich vertraglich verpflichten einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln zu erreichen (Art. 530 OR). Die einfache Gesellschaft besteht aufgrund des «Gesellschaftsvertrages» und tritt nur als Interessengemeinschaft auf. Sie ist nicht im Handelsregister eingetragen, kann auch nicht eingetragen werden und hat keine Rechtspersönlichkeit.
Je nachdem welche Art von Gesellschaft vorliegt, besteht die Rechtspersönlichkeit ab Eintragung ins Handelsregister (konstitutiver Eintrag) oder schon vorher (deklaratorischer Eintrag). Wenn der Eintrag ins Handelsregister konstitutiv ist, kann die Gesellschaft die Rechtspersönlichkeit nur durch die Eintragung ins Handelsregister und Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), vgl. Art. 936 ff OR, erlangen. Haftungsbeschränkungen, wie es z.B. die Aktiengesellschaft vorsieht, greifen grundsätzlich erst dann. Vor der Eintragung besteht in der Regel eine einfache Gesellschaft (Art. 530 Abs. 2 OR). Wenn der Eintrag hingegen deklaratorisch ist, ist die Eintragung ins Handelsregister keine Voraussetzung für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit.
Übersicht
Erwerb der Persönlichkeit unabhängig vom HR-Eintrag (deklaratorischer Eintrag) :
- Kollektivgesellschaft, Art. 552 OR (Kaufmännische Gesellschaft);
- Kommanditgesellschaft, Art. 594 OR (Kaufmännische Gesellschaft).
Erwerb der Rechtspersönlichkeit durch HR-Eintrag (konstitutiver Eintrag):
- Aktiengesellschaft (AG), Art. 643 OR;
- Kommanditaktiengesellschaft, Art. 764 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 643 OR;
- Kollektivgesellschaft, Art. 553 OR (Nichtkaufmännische Gesellschaft);
- Kommanditgesellschaft, Art. 595 OR (Nichtkaufmännische Gesellschaft);
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Art. 779 OR;
- Genossenschaft, Art. 838 OR.
Die Bedeutung der Existenz einer Gesellschaft
Ab der Existenz kann die Gesellschaft vor allem Rechte und Pflichten übernehmen und z.B. Aktien ausgeben. Vor der Eintragung eingegangene Verpflichtungen binden grundsätzlich nur die Handelnden Personen, allenfalls die Gründungsgemeinschaft nach den Regeln der einfachen Gesellschaft. Es gibt aber z.B. folgende abweichende Bestimmungen:
- Kommanditgesellschaft, Art. 606 OR;
- Aktiengesellschaft (AG), Art. 644 ff OR;
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Art. 779a OR;
- Genossenschaft, Art. 838 OR.
Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung bei der Eintragung im Handelsregister benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden (sekretariat@m-win.ch).
Quellen:
- Pierre Engel, ‘Contrats de droit suisse’ (Schweizer Rechtsvertrag), 2. Aufl., Staempfli Edictions SA Berne, s. 693 – 729.
- Honsell, Vogt, Watter, ‘Obligationenrecht II Art. 530 – 1186 OR’, Basler Kommentar, Helbing Lichtenhahn Verlag.
- Schweizerische Eidgenossenschaft, KMU-Portal, ‘Einfache Gesellschaft: Gründung auf Zeit’.
Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.