von hauser@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11
Mr. X hat viel Arbeit, will aber keine neuen Mitarbeiter einstellen. Die jetzigen Arbeitnehmer können ruhig mehr arbeiten, denkt er sich. Da Mr. X schon mal Probleme mit einem Arbeitnehmer hatte, der sich «ausgebeutet» gefühlt hat, will er sichergehen: Gibt es hier gesetzliche Regelungen? Wir geben Ihnen eine vereinfachte Übersicht.
Überstunden
Sofern die Arbeitszeit die vereinbarte, übliche oder durch NAV oder GAV bestimmte Arbeitszeit übersteigt, spricht man zunächst von Überstunden.
Beispiel: 42 Stunden pro Woche gem. Arbeitsvertrag, tatsächlich wurden aber 43 Stunden gearbeitet = bei der «zu viel» gearbeiteten Zeit handelt es sich um eine Überstunde
Solche Überstunden sind zu leisten, wenn sie notwendig sind, der Arbeitnehmer sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden können, wie sich Art. 321c Abs. 1 OR entnehmen lässt.
Die im obigen Beispiel «zu viel» gearbeitete Stunde kann in der Regel durch eine Stunde Freizeit ausgeglichen werden, Art. 321c Abs. 2 OR. Sofern kein Ausgleich durch Freizeit erfolgt und nichts anderes schriftlich verabredet oder durch NAV oder GAV bestimmt ist, muss der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn mit einem Zuschlag von mindestens 25% entrichten, Art. 321c Abs. 3 OR.
Überzeit
Von Überzeit spricht man, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wurde. Sofern das Arbeitsgesetz (ArG) anzuwenden ist, beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit gem. Art. 9 Abs. 1 ArG:
- 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels;
- 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer.
Sofern jemand mehr als die wöchentliche Höchstarbeitszeit arbeitet, gelten diese Stunden als Überzeit.
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt, Art. 13 Abs. 1 ArG. Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten, Art. 13 Abs. 2 ArG.
Im Zusammenhang mit Mehrarbeit stellen sich vielfältige Fragen. Z.B. ob dies auch für (höhere) leitende Angestellte gilt oder ob und wie vertragliche Regelungen ausgestaltet werden können (insb. Abdingbarkeit), etc.
Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, wir beraten Sie gerne. Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.
Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)
Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.