Quellensteuer im Arbeitsverhältnis

von hauser@m-win.ch und bosshard@m-win.ch, +41 (52) 269 21 11

Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über die Quellensteuer (in Bezug auf Personen mit Wohnsitz in der Schweiz) und mögliche Probleme, die im Zusammenhang damit im Arbeitsverhältnis auftreten können.  

Die Quellensteuer in der Schweiz ist eine Steuer, die direkt an der Quelle, also beim Einkommen, abgezogen wird. Für in der Schweiz lebende Personen ohne eine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) bedeutet dies, dass bestimmte Einkünfte, wie beispielsweise Löhne, bereits vor der Auszahlung versteuert werden. Die Quellensteuer wird in der Regel monatlich zum Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens fällig. Für die Anmeldung und Einzahlung der Quellensteuer ist der Arbeitgeber verantwortlich, er zieht den Quellensteuerbetrag direkt vom Bruttobetrag des Einkommens ab und überweist diesen dann der zuständigen Steuerbehörde. Die Höhe der Quellensteuer variiert je nach Kanton und persönlichen Umständen, wie dem Familienstand und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen. Ein wesentlicher Vorteil dieses Systems für Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung ist, dass sie selbst keine Steuererklärung einreichen müssen.

Der Vorteil, dass der Arbeitnehmer sich nicht um die Steuer kümmern muss (Ausnahmen vorbehalten), birgt aber auch Gefahren. In der Praxis kommen folgende Konstellationen vor:

  1. Der Arbeitgeber führt keine Quellensteuer ab und zieht sie auch nicht vom Lohn ab.
  2. Der Arbeitgeber führt keine Quellensteuer ab, zieht sie aber vom Lohn ab.

In beiden Fällen muss der Arbeitgeber die Quellensteuer trotzdem (rückwirkend) abführen, da er für deren Entrichtung haftet (vgl. Art. 88 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 37a Abs. 6 DBG, Art. 37 Abs. 1 StHG). Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber einen Lohnabzug vorgenommen hat oder nicht.

In Konstellation 1 stellt sich zudem die Frage, ob der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer die Quellensteuer nachträglich verlangen kann. Er hat schliesslich den Lohn ohne Abzug der Quellensteuer an den Arbeitnehmer bezahlt und muss die Steuer daher (zunächst) aus eigener Tasche bezahlen.

Sofern kein vertraglicher Rückforderungsanspruch vereinbart ist, richten sich solche Ansprüche grundsätzlich nach dem Recht der unrechtmässigen Bereicherung (Art. 62 ff. OR), welches eine Rückforderung bei Erfüllung der Voraussetzungen zulässt.

Zu beachten ist, dass der Nichtabzug der Quellensteuer auf Arbeitgeberseite strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann, vgl. Art. 175 DBG, und Verzugszinsen auf die geschuldete Steuer anfallen.

In Konstellation 2 stellen sich ebenfalls verschiedene Fragen, so z.B.:

  • Muss der Arbeitnehmer die Steuer nachzahlen, wenn der Arbeitgeber sie nicht abgeführt hat? Im Kanton Zürich z.B. kann das Steueramt den Arbeitnehmer nur zur Nachzahlung der Quellensteuern verpflichten, wenn kein (vollständiger) Lohnabzug vorgenommen wurde und ein Nachbezug beim Arbeitgeber nicht möglich bzw. nicht sachgerecht ist (vgl. Zürcher Steuerbuch, Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vom 25. Oktober 2023, Ziff. 41).
  • Hat der Arbeitgeber sich strafbar gemacht? In Betracht kommt hier unter anderem eine Strafbarkeit nach Art. 175 DBG, vgl. oben, und Art. 159 StGB, welcher den Missbrauch von Lohnabzügen regelt.
  • Kann der Arbeitnehmer fristlos kündigen, wenn er davon erfährt? Stichwort: Unzumutbarkeit

Wenn Sie Unterstützung benötigen oder Fragen haben, können Sie gerne auf uns zukommen.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.