Konkurrenzverbot

von hauser@m-win.ch, +41 (52) 269 21 11

Konkurrenzverbote können einem in verschiedenen Lebensbereichen begegnen, sei es in der Eigenschaft als Arbeitnehmer, als Verwaltungsrat oder als Aktionär. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick.  

Arbeitnehmer

In Art. 321a OR ist die Sorgfalts- und Treuepflicht des Arbeitnehmers geregelt.  Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren, Art. 321a Abs. 1 OR. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert, Art. 321a Abs. 3 OR. Die Pflichten gelten grundsätzlich während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Es ist jedoch möglich, ein nachvertragliches Konkurrenzverbot nach Massgabe von Art. 340 ff. OR zu vereinbaren. Ein solches Konkurrenzverbot muss u.a. schriftlich vereinbart werden und räumlich, zeitlich und örtlich angemessen beschränkt sein.

Verwaltungsräte

In Art. 717 Abs. 1 OR ist festgehalten, dass Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren müssen. Daraus wird in der Praxis ein Konkurrenzverbot während der Dauer des Verwaltungsratsmandats hergeleitet. Es ist möglich, dass für einen Verwaltungsrat neben Art. 717 Abs. 1 OR, sondern auch Art. 321a OR Anwendung findet.

Aktionäre

Für Aktionäre sieht das Gesetz keine gesetzliche Treuepflicht oder gar ein explizites Konkurrenzverbot vor. Sofern ein Aktionär Verwaltungsrat und/oder Arbeitnehmer ist, finden die entsprechenden Bestimmungen Anwendung. Zusätzlich ist es möglich, Aktionäre einem Konkurrenzverbot zu unterwerfen, indem man entsprechende Regelungen in einen Aktionärbindungsvertrag aufnimmt. Ein solches Konkurrenzverbot unterliegt nicht den strengen Voraussetzungen nach Art. 340 ff. OR, sondern wird in der Regel anhand dessen geprüft, ob es eine übermässige Bindung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB schafft.

Bei der Abfassung von Konkurrenzverboten sollte man Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass diese im Fall des Falles die gewünschte Wirksamkeit entfalten und durchgesetzt werden können.

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie gerne auf uns zukommen.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.