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Kann ich meine GmbH-Anteile öffentlich anbieten oder an der Börse handeln?
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind, Art. 772 Abs. 1 OR.
Unter anderem aufgrund des personenbezogenen Charakters der GmbH ist ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile ausgeschlossen, Art. 781 Abs. 3 S. 3 OR. In der Botschaft zum zur Revision des Obligationenrechts (u.a. GmbH-Rechts) wurde hierzu festgehalten: «Absatz 3 schliesst ferner ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile aus. Dies entspricht dem personenbezogenen und eher geschlossenen Charakter der GmbH sowie der Tatsache, dass die Stammanteile nie kapitalmarktfähig sind. Die Suche nach einzelnen zusätzlichen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern in Fachblättern und Zeitungen gilt nicht als unzulässiges öffentliches Zeichnungsangebot im Sinne dieser Bestimmung. Auf Grund der fehlenden Kapitalmarktfähigkeit werden weiter auch die Möglichkeiten der genehmigten und der bedingten Kapitalerhöhung nicht in das GmbH-Recht übernommen.» (BBl 2002 3148 (3181)).
Damit einher geht auch, dass gem. Art. 784 Abs. 1 OR Urkunden über Stammanteile nur als Beweisurkunde (d.h. ohne Wertpapierqualität) oder Namenpapier (Art. 974 ff. OR) errichtet werden können, nicht als Inhaberpapier (Art. 978 ff. OR) oder Ordrepapiere (Art. 1145 ff. OR). Auf Grund dieser Ausgestaltung der GmbH sind Stammanteile nicht kapitalmarktfähig (BBl 2002 3148 (3160)).
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Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.