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Generalversammlung und Corona-Virus?

von hauser@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11

Wie kann ich meine GV jetzt noch abhalten?

Der Bundesrat hat die Problematik bereits erkannt und entsprechende Massnahmen erlassen.

Die «Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des  Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020 (Stand am 17. März 2020)» sieht in ihrem Artikel 6a betr. Versammlungen von Gesellschaften folgendes vor:

1 Bei Versammlungen von Gesellschaften kann der Veranstalter ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich ausüben können:

a. auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder

b. durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtvertreter.

2 Der Veranstalter entscheidet während der Frist gemäss Artikel 12 Absatz 6. Die Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden.

Diese Regelung gilt (vorerst) bis zum 19. April 2020 (Art. 12 Abs. 6 COVID-19-Verordnung 2).

Sollten Sie Fragen haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)


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