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Der tiefe Fall der Stampa-Erklärung

von hauser@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11

Die separate Stampa-Erklärung wurde abgeschafft. Wir geben Ihnen einen Überblick, was es mit der Stampa-Erklärung auf sich hat und was jetzt zu beachten ist.

In einer Stampa-Erklärung erklärt die Gesellschaft das Nichtvorhandensein von:

  • Sacheinlagen oder Sachübernahmen;
  • beabsichtigten Sachübernahmen;
  • Verrechnungstatbeständen;
  • Gründervorteilen und Sonderrechten;

soweit diese nicht in den Statuten oder Handelsregisterbelegen aufgeführt sind. Sie bezweckt, gerade bei Barliberierung die Interessen von gutgläubigen Dritten, Aktionären und Gläubigern zu schützen (BGE 119 II 463 S. 464 E.2.a).

Aufgrund der Revision des Obligationenrechts ist die separate Stampa-Erklärung weggefallen, der Wortlaut hat sich etwas geändert und die Erklärung muss bei Gründungen nun zwingend in die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt (AG: Art. 629 Abs. 2 Ziff. 4 OR, Art. 44 lit. g Ziff. 4 HRegV; GmbH: Art. 777 Abs. 2 Ziff. 5 OR, Art. 72 lit. e Ziff. 5 HRegV), bzw. das Protokoll der konstituierenden Versammlung (Genossenschaft: Art. 834 Abs. 2 OR) integriert werden. Dies gilt auch bei Kapitalerhöhungen und Nachliberierungen, wo die Erklärung in die öffentliche Urkunde über die Feststellungen des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans einzufügen sind.

Quellen:

https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/kmu-gruenden/firmengruendung/handelsregister/stampa-und-lex-friedrich-erklaerung.html

https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2017/112/de

https://www.sg.ch/news/sgch_handelsregister-notariate/2020/12/aenderung-per-1–januar-2021—stampa-erklaerung.html

Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.

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