Stellen Sie sich vor: Sie haben etwas Geld übrig und wollen dieses als Einmaleinlage in Ihre Pensionskasse einzahlen. Da Sie Gütertrennung haben, spielt das im Falle einer etwaigen Scheidung keine Rolle, denken Sie. Doch im Scheidungsfalle kommt plötzlich die böse Überraschung. Damit Ihnen das nicht passiert, finden Sie hier einen Überblick.
Gem. Art. 22 FZG werden bei Ehescheidung die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Artikeln 122-124e des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung (ZPO) geteilt.
Wie verhält sich dies nun mit Einmaleinlagen, die sie in Ihre Pensionskasse eingezahlt haben?
Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären (Art. 198 ZGB), sind zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen, Art. 22a Abs. 2 FZG.
Unter Eigengut im Sinne von Art. 198 ZGB fallen:
1. die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2. die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3. Genugtuungsansprüche;
4. Ersatzanschaffungen für Eigengut.
Nur wenn (hypothetisch) ein Fall des Art. 198 ZGB vorläge, können Sie den Betrag von der zu teilenden Austrittsleistung abziehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Einmaleinlage aus einer Erbschaft, einem Erbvorbezug, einer Schenkung oder aus vorehelichen Mitteln stammt. Wenn Sie die Einlage hingegen mit Mitteln bezahlt haben, die als Errungenschaft (Art. 197 ZGB) eingestuft würden, also z.B. aus dem er-sparten Arbeitserwerb, wird sie geteilt. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie Gütertrennung vereinbart haben.
Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)