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Per 1. Januar 2021 erfolgte die Einführung des neuen Artikels 936b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über die Auswirkungen der Gesetzesänderungen.
Die positive Publizitätswirkung des Handelsregisters, wonach veröffentlichten Eintragungen nicht entgegengehalten werden kann, dass man sie nicht kannte, ist nun in Art. 936b Abs. 1 OR (vorher Art. 933 Abs. 1 OR) verankert. Die negative Publizitätswirkung des Handelsregisters ist hingegen in Art. 936b Abs. 2 OR (vorher Art. 933 Abs. 2 OR) geregelt und besagt, dass man Dritten eine nicht eingetragene Tatsache nicht entgegenhalten kann, ausser man beweist, dass er sie kannte.
Durch die Einfügung des Art. 936b Abs. 3 OR wird nun endlich ein Gutglaubensschutz statuiert: Durch die Bestimmung wird ein gutgläubiger Dritter bei einer fehlerhaften Eintragung geschützt, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Diese Bestimmung bezieht sich auf die vom Bundesgericht angewandte «Theorie der heilenden Wirkung einer Handelsregistereintragung». Diese besagt, dass veröffentlichte Eintragungen unwesentliche Fehler oder Mängel «heilen». Die heilende Wirkung gilt in erster Linie Dritten gegenüber und entbindet die Organe der Gesellschaft nicht davon, die Fehler und Mängel zu heilen (umstritten).
So könnte beispielsweise eine Überbewertung einer Sacheinlage im Rahmen einer Kapitalerhöhung durch die Anwendung der Theorie der heilenden Wirkung einer Handelsregistereintragung korrigiert werden. Die Eintragung einer überbewerteten Sacheinlage oder die nicht einlegbar war, gilt als abgeschlossen und gültig, aber das Kapital wird als lediglich teilweise eingezahlt betrachtet. Also müssen die zuständigen Organe den Mangel beheben, weil sie ansonsten z.B. haftbar gemacht werden könnten (vgl. Art. 753 OR). Zudem kann der Handelsregisterführer ein Verfahren nach Art. 152 HRegV einleiten.
Durch eine Revision der Handelsregisterverordnung per 01.01.2021 wurden den Handelsregisterämtern zudem neue Möglichkeiten für die Berichtigung von fehlerhaften Einträgen und für die Erfassung von Nachträgen zu unvollständigen Einträgen eröffnet.
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Quellen:
- Gün/Canova, Die heilende Wirkung von Handelsregistereinträgen und deren Folgen erläutert anhand von Beispielen aus der Praxis, REPRAX 4/2020 S. 331
- https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78368.html