Zwischen Italien und der Schweiz besteht ein Staatsvertrag, nämlich der Niederlassungs- und Konsularvertrag vom 22. Juli 1868. Dieser behandelt die Regelungen zur Erbfolge zwischen Italien und der Schweiz. Laut diesem Vertrag wird die Erbfolge und die Erbberechtigung nach dem Heimatrecht des Verstorbenen beurteilt. Bei einem Italiener, der zuletzt in der Schweiz gelebt hat, erfolgt die rechtliche Beurteilung nach italienischem Recht. Streitigkeiten über die Erbansprüche müssen vor den Gerichten am letzten Wohnsitz des Verstorbenen in Italien geklärt werden.
Anders herum heisst dies aber auch, dass sich bei einem Schweizer, der zuletzt in Italien gelebt hat und dort verstorben ist, die erbrechtliche Beurteilung nach Schweizer Recht richtet. Streitigkeiten über die Erbansprüche müssen vor den Gerichten am letzten Wohnsitz des Verstorbenen in der Schweiz geklärt werden
Trotz des Staatsvertrags können bestimmte erbrechtliche Verfahren, wie die Testamentseröffnung und die Ausstellung des Erbscheins, auch in Italien oder der Schweiz durchgeführt werden, was durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 120 II 293) bestätigt wurde.
Die Unterschiede zwischen dem italienischen und dem schweizerischen Erbrecht sind erheblich. Nach dem italienischen Zivilgesetzbuch, Art. 457 CCI (Codice Civile Italiano), wird die Erbfolge primär durch ein Testament bestimmt. Fehlt ein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge, die den überlebenden Ehegatten, die Nachkommen und andere Verwandte umfasst. Im Gegensatz zum Schweizer Recht erben vollbürtige Geschwister auch dann, wenn beide Eltern noch leben, und die Kinder von verstorbenen Geschwistern treten in deren Erbanspruch ein.
In der Schweiz kommt es zur gesetzlichen Erbfolge, es sei denn es liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor. Gesetzliche Erben sind die Nachkommen und der Ehepartner, die weitere Verwandte von der Erbschaft ausschliessen.
Daher ist es wichtig, sich über die Wahl des anwendbaren Rechts im Klaren zu sein, insbesondere für Italiener, die in der Schweiz leben und für Schweizer, die in Italien leben. Eine solche Wahl sollte klar in einem Testament oder Erbvertrag festgehalten werden. Bei Vermögenswerten in beiden Ländern kann es ratsam sein, separate Testamente zu erstellen, die den jeweiligen nationalen Gesetzen entsprechen. Für weitere Informationen wird empfohlen, die Verfasser dieses Artikels zu kontaktieren.