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Beschränkter Grundstückserwerb für Ausländer – was ist zu beachten?

von hauser@m-win.ch, +41 (52) 269 21 11

Das Bewilligungsgesetz (BewG) kennen viele unter dem Namen Lex Koller. Der Name geht auf den Altbundesrat Arnold Koller zurück, der während seiner Amtszeit an einer Revision des BewG beteiligt war. Das BewG beschränkt den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Wir geben Ihnen einen Überblick.

Das BewG bezweckt die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern, Art. 1 BewG. Grundsätzlich benötigen daher Personen im Ausland für den Erwerb von Grundstücken eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde, Art. 2 Abs. 1 BewG.

Unter Personen im Ausland sind aber nicht nur gewisse Personen zu verstehen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. Als Personen im Ausland gelten z.B. auch gewisse Staatsangehörige, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen oder juristische Personen, die ihren statutarischen und tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung innehaben, vgl. dazu Art. 5 BewG.

In gewissen Fällen gibt es Ausnahmen für die Bewilligungspflicht, z.B. für gesetzliche Erben im Sinne des schweizerischen Rechts im Erbgang oder wenn der Erwerber, bereits Mit- oder Gesamteigentum am Grundstück hat, vgl. Art. 7 BewG.

Wenn eine Bewilligung notwendig ist, gibt es bundesrechtliche und kantonale Bewilligungsgründe. Bundesrechtlicher Bewilligungsgrund kann z.B. betr. Haupt‑, Zweit- oder Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel ein Härtefall des Veräusserers sein, vgl. Art. 8 Abs. 3 BewG. Kantonaler Bewilligungsgrund kann z.B. der Erwerb als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel sein, vgl. Art. 9 Abs. 2 ff. BewG. Bei letzterem sind vor allem noch kantonale Kontingente und die festgelegten Orte zu beachten. Die kantonale Gesetzgebung ist daher zu beachten.

Auch als Gründer sieht man sich mit dem Lex Koller, bzw. der Lex Koller-Erklärung konfrontiert, wenn der Hauptzweck einer Gesellschaft darin besteht, Grundstücke zu erwerben oder zu veräussern. Diese Erklärung ist beim Handelsregister einzureichen. Wenn das Handelsregister eine Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausschliessen kann, wird das Eintragungsverfahren pausiert und die Anmeldenden werden an die Bewilligungsbehörde verwiesen (vgl. Lex-Koller-Erklärung Kanton Zürich).

Sobald also Personen im Ausland oder Ausländer und Grundstücke eine Rolle spielen, sollte stets an das BewG gedacht werden. Unterlässt man dies, können die Folgen durchaus gravierend sein, z.B.:

  • Rechtsgeschäfte bleiben ohne rechtskräftige Bewilligung unwirksam, Art. 26 Abs. 1 BewG.
  • Es drohen strafrechtliche Folgen, z.B. wird die Umgehung der Bewilligungspflicht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie gerne auf uns zukommen.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.

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