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Das Auto von deutschen Freunden ausleihen und kurz damit in die Schweiz fahren? Von deutschen Unternehmen Produkte im Schaufenster ausstellen mit der Absicht sie nach ein paar Wochen zurückzuschicken? Aus dem Urlaub zu viel mitgebracht und nicht deklariert, na ja, zahlt man halt bisschen Zoll nach? Alles kein Problem, oder? Wir geben einen Überblick.
Fall: Die Person mit Wohnsitz in der Schweiz und das Auto der Freunde aus dem Ausland – ÖV wäre billiger
Grundsätzlich darf kein unverzolltes Auto benutzt werden, sondern es muss zur Verzollung angemeldet werden. Das gilt auch für Autos wie das ausgeliehene. Es gibt wenige Ausnahmen, wann keine Verzollung durchzuführen ist, siehe z.B. Art. 35 ZV und Art. 36 ZV. Aber auch in diesen Fällen darf man nicht einfach über die Grenze fahren, sondern muss Anträge stellen. Wenn man trotzdem mit einem unverzollten Auto in der Schweiz herumfährt oder die erforderlichen Formalitäten nicht einhält, muss man Einfuhrabgaben (z.B. Steuern und ggf. Zoll) bezahlen und kann sich einem Steuerstrafverfahren konfrontiert sehen.
Fall: Die neue Retrospielekonsole vorübergehend im Schaufenster ausstellen – Vielleicht doch selbst eine entwickeln?
Sofern ein Verfahren für die vorübergehende Verwendung zulässig ist, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV), Art. 9 ZG, Art. 30 ff. ZV. Dabei handelt es sich um das Standardverfahren. Bei diesem ist eine Sicherheit zu hinterlegen (mittels Bürgschaft oder in bar). Es sind sowohl für Eröffnung als auch Abschluss mehrseitige Formulare auszufüllen. ZAVV ist grundsätzlich 2 Jahre gültig, kann aber beschränkt verlängert werden.
- Carnet ATA bei gem. Istanbuler Übereinkommen zulässiger Verwendung. Ein nationales Zolldokument ist in dem Fall nicht zusätzlich nötig und es muss keine Sicherheit beim Zoll hinterlegt werden. Allerdings muss eine Sicherheit bei der Industrie- und Handelskammer, die das Dokument ausgibt, geleistet werden.
Gem. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ist das Verfahren der vorübergehenden Verwendung im Vergleich mit einer definitiven Einfuhr oft aufwändiger und mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Fall: Der Einkauf im Ausland: Am Zoll wird es noch teurer
Wer nicht deklariert und erwischt wird, muss Steuer und Zollabgaben (für bestimmte Waren und Tiere) bezahlen und mit einer Busse rechnen, die sogar eine Vorstrafe mit sich bringen kann.
Abgesehen von den Wertfreigrenzen sind Freimengen zu beachten, z.B. betr. Fleisch, Milchprodukten, Alkohol und Tabak. Zudem gibt es viele Sachen, die nur mit Bewilligung oder sogar gar nicht eingeführt werden dürfen. Jüngst z.B. wollte eine Person Rauchbomben einführen, für welche es als pyrotechnische Gegenstände einer Bewilligung bedurft hätte. Konsequenz: Busse und Gebühren; das Produkt wurde vernichtet.
Fazit: Alles kein Problem, oder?
Damit «alles kein Problem» darstellt, sollte man sich vorgängig ausführlich informieren und in Zweifelsfällen beraten lassen.
Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie gerne auf uns zukommen.
Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)
Quellen: https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/information-private/strassen–und-wasserfahrzeuge/einfuhr-in-die-schweiz/unverzollte-fahrzeuge-voruebergehende-in-der-schweiz-benutzen.html#accordion1716974349071; https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/informationen-firmen/einfuhr-in-die-schweiz/besondere-einfuhrverfahren/voruebergehende-einfuhr.html; https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/information-private/reisen-und-einkaufen–freimengen-und-wertfreigrenze/einfuhr-in-die-schweiz.html
Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.