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Wer denkt an die Selbstständigen in der Corona-Krise?

von hauser@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11

Wir geben Ihnen hier einen Überblick über neue Regelungen.

Das Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen vom 20.03.2020 hat viele verschiedene Massnahmen vorgesehen, doch die Regelungen für Selbstständige sind äusserst unbefriedigend.

COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall regelt drei Fälle:

  • bei Kinderbetreuung infolge Schulschliessungen
  • ärztlich angeordneter Quarantäne
  • selbständig Erwerbende, deren Betrieb geschlossen wurde oder die aufgrund der Absage ihrer Veranstaltung einen Erwerbsausfall erlitten.

Das bedeutet, dass nach aktueller Lage nur direkt betroffene Selbstständige (d.h. deren Geschäft gesetzlich geschlossen wird) einen Anspruch auf Erwerbsersatz haben können. Das ist eine stossende Benachteiligung gegenüber Angestellten und deren Arbeitgebern und der Notlage nicht angemessen.

Zum Beispiel: Ein Spezialitätenrestaurant muss aufgrund der Massnahmen des Bundesrates (Art. 6 COVID-19-Verordnung 2 schliessen und bekommt einen Erwerbsersatz gem. COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Seine Produkte für spezielle Speisen besorgt es bei einem spezialisierten Bauern und ist dessen einziger oder wichtigster Kunde. Der Bauer gerät genauso wie das Restaurant wegen der Massnahmen in Bedrängnis, bekommt aber nichts. Warum soll ihm nicht geholfen werden? Wenn das Restaurant eine GmbH wäre, könnte der Bauer als Geschäftsführer und «arbeitgeberähnliche Person» unter Umständen eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten (vgl. dazu die von uns publizierten Artikel Corona-Kurzarbeit und Corona-Kurzarbeit: Jetzt auch für «Arbeitgeber», Befristete, Temporäre und Lehrlinge). Als Selbstständiger fällt er aber der Lücke zum Opfer.

Bei der gestrigen Pressekonferenz des Bundesrates (24.03.2020 – Point de Presse Coronavirus) hiess es, der Bundesrat habe klar signalisiert, dass wenn es Lücken im Sicherungsdispositiv gäbe, er jederzeit nachbessern würde. Dies bleibt zu hoffen. Wir werden dies weiterverfolgen und Sie informieren.

Für Selbstständige kommt derzeit als «bundesrätlich» vorgesehene Massnahme zur Liquiditätssicherung die Soforthilfe mittels verbürgten COVID-Überbrückungskrediten in Betracht. Zudem können ggf. Zahlungsaufschübe für Sozialversicherungsbeiträge oder Liquiditätspuffer im Steuerbereich und für Lieferanten des Bundes in Anspruch genommen werden. Weitere Infos finden Sie z.B. beim SECO.

Sollten Sie Fragen haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)


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