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Mr. X möchte die nächsten drei Jahre eine Auszeit nehmen. Seine Mitarbeiter möchte er aber nicht kündigen, sondern an Schweizer Firmen «verleihen», um immer noch Geld mit ihnen zu verdienen. Die Auszeit muss schliesslich finanziert werden. Ist das Personalverleih, bzw. was versteht man überhaupt darunter?
Als Verleiher gilt, wer einen Arbeitnehmer einem Einsatzbetrieb überlässt, indem er diesem wesentliche Weisungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitnehmer abtritt, Art. 26 Abs. 1 AVV. Gem. Art. 26 Abs. 2 AVV kann auf eine Verleihtätigkeit namentlich auch geschlossen werden, wenn:
a. der Arbeitnehmer in persönlicher, organisatorischer, sachlicher und zeitlicher Hinsicht in die Arbeitsorganisation des Einsatzbetriebes eingebunden wird;
b. der Arbeitnehmer die Arbeiten mit Werkzeugen, Material oder Geräten des Einsatzbetriebes ausführt;
c. der Einsatzbetrieb die Gefahr für die Schlechterfüllung des Vertrages trägt.
Der Personalverleih stellt sich wie folgt dar:
Art. 27 AVV definiert verschiedene Formen des Personalverleihs: Temporärarbeit, Leiharbeit und das gelegentliche Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe.
- Bei der Temporärarbeit sind Zweck und Dauer des Arbeitsvertrages auf einen einzelnen Einsatz beschränkt.
- Leiharbeit setzt hingegen voraus, dass der Zweck des Arbeitsvertrages hauptsächlich im Überlassen des Arbeitnehmers an Einsatzbetriebe liegt und die Dauer des Arbeitsvertrages von einzelnen Einsätzen unabhängig ist.
- Gelegentliches Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe liegt schliesslich vor, wenn: a. der Zweck des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer darin liegt, dass der Arbeitnehmer hauptsächlich unter der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers arbeitet; b. der Arbeitnehmer nur ausnahmsweise einem Einsatzbetrieb überlassen wird; und c. die Dauer des Arbeitsvertrages von allfälligen Einsätzen bei Einsatzbetrieben unabhängig ist.
Sofern Arbeitgeber Dritten gewerbsmässig Arbeitnehmer überlassen, wird eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes benötigt, Art. 12 Abs. 1 AVG. Der Personalverleih ist jedoch nur in den Formen der Temporärarbeit und der Leiharbeit bewilligungspflichtig, Art. 28 Abs. 1 AVV. Zu beachten ist aber, dass viele der Vorschriften des Personalverleihrechts bereits anwendbar sind, wenn ein bewilligungsfreier Personalverleih vorliegt und nicht nur im Falle eines bewilligungspflichtigen Personalverleihs.
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Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.