Rufen Sie uns an: +41 52 269 21 00

Schlechte Rezensionen im Internet – Was tun?

von hauser@m-win.ch,  +41 (52) 269 21 11

Internetbewertungen sind heutzutage nicht mehr wegzudenken. Neben positiven oder neutralen Bewertungen stösst man immer wieder auf schlechte Bewertungen, teilweise mit strafrechtlichen relevanten Aussagen. Was kann man gegen schlechte Bewertungen tun? Wir geben Ihnen einen Überblick über die Rechtslage in der Schweiz.

Im ersten Schritt versuchen die meisten Betroffenen Kontakt mit dem Anbieter der Plattform aufzunehmen, auf dessen Plattform die schlechte Bewertung veröffentlicht wurde. Je nachdem kann dies schon ein schwieriges Unterfangen sein. Verweist der Plattformbetreiber darauf, dass man die Sache mit dem Bewerter klären muss, kommt häufig das Problem dazu, dass man nicht weiss, wer die Bewertung geschrieben hat. Es bestehen jedoch Möglichkeiten gegen den Plattformbetreiber selbst vorzugehen, was sich oft jedoch schwierig gestalten kann, wenn dieser seinen Sitz im Ausland hat.

Dieser Beitrag beschränkt sich auf die Situation, in der man weiss, wer die Bewertung geschrieben hat. Weigert sich die Person die Bewertung anzupassen oder zu löschen, kann der Rechtsweg Abhilfe verschaffen. Möglich ist ein zivilrechtliches oder ein strafrechtliches Vorgehen, auch beides kombiniert ist möglich.

Zivilrecht

Je nach Inhalt der Rezension kann die Persönlichkeit des Bewerteten verletzt werden. Bei widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen kann der Betroffene gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen, Art. 28 Abs. 1 ZGB. Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist, Art. 28 Abs. 2 ZGB. Ob eine Rechtfertigung durch ein überwiegendes Interesse vorliegt, ist eine Abwägungsfrage, bei der gewisser Spielraum besteht. Die Möglichkeiten, wie gerichtlich vorgegangen werden kann, werden in Art. 28a ZGB dargelegt. 

Eine Rezension kann nicht nur persönlichkeitsverletzend sein, sondern auch unlauter. Art. 9 UWG regelt eine Klageberechtigung für jenen, der durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird. Ein unlauteres Handeln liegt z.B. gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG vor, wenn jemand Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder Geschäftsverhältnisse von anderen durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Gem. Art. 9 Abs. 3 UWG kann der Betroffene nach Massgabe des OR auf Schadenersatz, Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes klagen.

Strafrecht

Ja nach Inhalt der Rezension kommen Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB in Betracht. Diese schützen die Ehre bzw. den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. In der Regel wird nur der menschlich-sittlichen Bereich geschützt, nicht die gesellschaftliche oder soziale Ehre. Ausnahmen gelten, wenn die Äusserungen gleichzeitig den menschlich-sittlichen Bereich der Ehre betreffen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn einem Geschäftsführer strafbare Handlungen unterstellt werden.

Auch unlauteres Handeln (siehe oben) ist mit Strafe bedroht. Auf Antrag macht sich strafbar, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb begeht, Art. 23 Abs. 1 UWG.

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie gerne auf uns zukommen.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.

Close Menu