Rufen Sie uns an: +41 52 269 21 00

Neuabschluss von Personenversicherungen (UVG/KTG und BVG)

von sueess@m-win.ch , Tel. +41 (52) 269 21 00

von thalmann@m-win.ch , Tel. +41 (52) 269 21 00

Zur Gründung einer neuen Gesellschaft in der Schweiz (hier im spezifischen einer AG oder GmbH) gehört auch die Auseinandersetzung mit den nötigen Sozial- und Personenversicherungen, wenn die Unternehmung Personal beschäftigt. Dieser Blogbetrag zeigt auf, was beim Neuabschluss von obligatorischen und freiwilligen Personenversicherungen wie der Unfallversicherung (UVG), der Krankentaggeldversicherung (KTG) und der Beruflichen Vorsorge (BVG) zu beachten ist.

Obligatorische und freiwillige Personenversicherungen

Unter Sozialversicherungen werden die obligatorischen Personenversicherungen verstanden, worunter die Unfallversicherung (UVG) zur Deckung der Lohnfortzahlung bei verunfallten und dadurch arbeitsunfähigen Mitarbeitenden, sowie die Berufliche Vorsorge (BVG) für eine zusätzliche Altersvorsoge neben der AHV, fallen. Daneben gibt es freiwillige Personenversicherungen, wie die Krankentaggeldversicherung (KTG), die eine Lohnfortzahlung beim Ausfall von Mitarbeitenden infolge Krankheit für die Gesellschaft nach einer bestimmten Zeit übernimmt.

Voraussetzungen für den Abschluss einer Versicherung

  1. Unfallversicherung

Für unselbstständig erwerbende Personen, d.h. alle Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber eine Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) abschliessen.

Allerdings können Arbeitnehmer nur vollumfänglich gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert werden, wenn sie mindestens acht Stunden pro Woche für denselben Arbeitgeber arbeiten. Ist dies nicht der Fall, geniessen die Arbeitnehmer bei Nichtberufsunfällen keinen Versicherungsschutz. Einzige Ausnahme besteht bei Unfällen auf dem Arbeitsweg, die über die Berufsunfallversicherung gedeckt sind. Für alle anderen Freizeitunfälle können Arbeitnehmer sich hingegen über die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichern.

Bei der Unfallversicherung spezifisch beachtet werden muss, dass die SUVA bei den in Art. 66 UVG genannten Betrieben ein Unfallversicherungs-Monopol besitzt und diese Betriebe die UVG-Versicherungen daher zwingend bei der SUVA abschliessen müssen. Andere Betriebe können diese Versicherung auch bei anderen Versicherungen (z.B. Allianz, AXA, Basler, u.a.) abschliessen.

Nicht obligatorisch versicherte, mitarbeitende Familienangehörige haben keine Unfallversicherungspflicht, können sich aber freiwillig der Unfallversicherung nach UVG anschliessen oder das Unfallrisiko teilweise über eine private Unfallversicherung absichern.

  1. Berufliche Vorsorge

Obligatorisch in der beruflichen Vorsorge zu versichern sind nur Erwerbstätige, die beim gleichen Arbeitgeber einen Jahreslohn von mindestens CHF 21’510.- beziehen. Personen, die Teilzeitjobs ausüben oder nur auf befristete Zeit angestellt sind und daher beim gleichen Arbeitgeber den Mindestjahreslohn nicht erreichen, sind nicht obligatorisch versichert. In den soeben genannten Fällen besteht allerdings die Möglichkeit des Arbeitnehmers, die berufliche Vorsorge freiwillig abzuschliessen, sofern das Mindesteinkommen zusammengerechnet (z.B. von verschiedenen Teilzeitjobs) mindestens CHF 21’510.- im Jahr beträgt.

  1. Krankentaggeldversicherung

Im Gegensatz zur Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge, handelt es sich bei der Krankentaggeldversicherung nicht um eine obligatorische Versicherung, denn sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ausnahmsweise kann eine Pflicht dazu bestehen, allerdings nur dann, wenn dies in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) festgehalten wurde.

Fällt ein Mitarbeiter aufgrund Krankheit aus, ist der Arbeitgeber für eine gewisse Zeit (die nicht im Gesetz steht, sondern von der Gerichtspraxis festgelegt wurde) dennoch zu 100% lohnzahlungspflichtig. Dies aber nur für einige Wochen oder Monate, je nach bisheriger Dauer des Arbeitsverhältnisses. Danach ist der Arbeitnehmer einkommenslos bis ggf. die Invalidenversicherung eine Rente zahlt. Wurde eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen werden zwar nur 80% des Lohnes ausbezahlt, üblicherweise allerdings während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen und damit deutlich länger als ohne eine solche Versicherung. Damit nach Ablauf der gesetzlichen Lohnzahlungspflicht keine finanziellen Probleme bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entstehen, sollten verantwortungsbewusste Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abschliessen.

Finden der richtigen Versicherung

Wichtig ist, dass für alle Versicherungen bei verschiedenen Anbietern Offerten eingeholt werden mit verschiedenen Versicherungsdeckungsgraden. Dies ermöglicht nicht nur einen Kostenvergleich, sondern auch eine bessere Abwägung der bestmöglichen Lösung für die Unternehmung und deren Personal. Zudem ist sicherzustellen, dass die gewünschte oder benötigte Deckung, respektive Versicherungsleistung, im Schadenfall auch wirklich gewährleistet ist und nicht von der Versicherungsleistung ausgeschlossen wird.

Die MSM Group AG besitzt langjährige Erfahrung in der Unterstützung von Unternehmen beim Abschluss neuer, bedarfsgerechter Versicherungen. Zudem besitzt die MSM Group AG eine FINMA Bewilligung, welche die Zusammenarbeitet mit verschiedenen Versicherungen auf Brokermandatsbasis ermöglicht und die erhaltenen Provisionen nach dem auf dem Brokermarkt noch seltenen «Honorarmodell» zu 100% dem Kunden auf das Honorar gutschreibt und einen allfälligen Überschuss teilt. Somit profitiert der Kunde von wirklich neutraler Beratung beim Abschluss der für ihn richtigen Versicherungen und je nach dem von den über MSM Group AG eingenommen Provisionen.

Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung wünschen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Interessiert mich (E-Mail an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Quellen:

https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/personal/personalmanagement/pflichten-der-arbeitgebenden/sozialversicherungen.html

https://www.finma.ch/de/bewilligung/versicherungsvermittler/

Abschnitt UVG:

Unfallversicherung nach UVG (suva.ch)

Unfallversicherung Schweiz: UVG erklärt | Zurich Schweiz

Abschnitt BVG:

Eintrittsschwelle (admin.ch)

Grundlagen & Gesetze (admin.ch)

Stauffer Hans-Ulrich, Berufliche Vorsorge. 3. Kapitel Geltungsbereich des BVG, Zürich 2019, S. 190

Berufliche Vorsorge bei Teilzeit: Fallgruben und Möglichkeiten (weka.ch)

Abschnitt KTG:

Krankentaggeld & Krankentaggeldversicherungen in der Schweiz | Comparis

Steiger-Sackmann Sabine, Schutz vor psychischen Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz, in ZStöR 2013, S. 281 und S. 292.

Schürer Hans Ueli, Wanner Marianne, in: Arbeit und Recht, 5 Lohnanspruch bei Verhinderung an der Arbeitsleistung – 6 Arbeitszeit, Überzeit, Freizeit, 2017, S. 83 ff.

Anmerkung: Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» erstellt.

Close Menu