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Neu in der Schweiz 9: Zuzug als Privatperson – Aufenthalts-/Arbeitsbewilligung

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Planen Sie einen Zuzug in die Schweiz mit oder ohne Erwerbstätigkeit? Dann empfehlen wir Ihnen je nach Ihrer Staatsangehörigkeit die einschlägigen Rechtsgrundlagen im Vorhinein zu konsultieren und die Einreise sorgfältig zu planen. Im Folgenden informieren wir Sie über die wichtigsten Eckdaten, um Ihnen eine rechtliche Einordnung zu ermöglichen.

Im Grundsatz gilt es zwischen Staatsangehörigen von EU-/EFTA-Ländern und Nicht- bzw. Drittstaatsangehörigen zu unterscheiden.

EU-/EFTA-Angehörige

  • Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit

Wenn Sie EU-/EFTA-Staatsangehörige/r sind, gelten die Bestimmungen des FZA (vgl. Art. 24 FZA). Gemäss Art. 4 FZA wird das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit vorbehaltlich des Art. 10 FZA (Übergangsbestimmungen und Weiterentwicklung dieses Abkommens) nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt. Sie haben als Staatsangehörige/r einer Vertragspartei i.S.v. Art. 2 Anhang I FZA das Recht, sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten und dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

  • Visum / Aufenthaltsbewilligung

Wenn Sie über einen gültigen und anerkannten Ausweis verfügen, benötigen Sie kein Visum für die Einreise in die Schweiz. Beträgt die Aufenthaltsdauer länger als 90 Tage, ist eine Aufenthaltsbewilligung des zuständigen kantonalen Migrationsamts erforderlich (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA). Es genügt in solchen Fällen, dass dies dem zuständigen Amt spätestens ein Tag vor Arbeitsbeginn online gemeldet wird (Online-Meldung).

Innerhalb von 14 Tagen nach der Ankunft in der Schweiz und vor Stellantritt, müssen Sie sich bei der Wohngemeinde anmelden und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Die Liste der kantonalen Migrationsbehörden finden Sie hier: Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden (admin.ch).

  • Beschäftigungsformen

Der Anhang I des FZA unterscheidet zwischen Arbeitnehmern (Art. 6 ff.), Selbständigen (Art. 12 ff.), Dienstleistern (Art. 17 ff.) und Nichterwerbstätigen (Art. 24). Die Regelungen sind unterschiedlich ausgestaltet und dem Einzelfall entsprechend heranzuziehen.

  • Art und Dauer der Bewilligung

Bei einem unterjährigen Arbeitsvertrag – jedoch mehr als drei Monate – wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung L erteilt, bei einem über jährigen oder unbefristeten Arbeitsvertrag eine Aufenthaltsbewilligung B.

Drittstaatsangehörige

  • Visum / Aufenthaltsbewilligung

Die Einreisebestimmungen in die Schweiz variieren je nach Staatsangehörigkeit, Einreisegrund und Aufenthaltsdauer, wenn Sie weder die Staatsangehörigkeit der Schweiz noch diejenige eines EU-/EFTA-Lands besitzen. Unter folgendem Link: Übersicht der Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit (Anhang CH-1, Liste 1)* (admin.ch) finden Sie heraus, ob eine Visumpflicht besteht und welche Reisedokumente bei der Einreise in die Schweiz anerkannt werden.

  • Aufenthalt

Bei den Zulassungsvoraussetzungen wird zwischen einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit unterschieden (Art. 18 ff. AIG). Es müssen namentlich bei der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit die Voraussetzungen nach Art. 20-25 AIG erfüllt sein (Art. 18 lit. c AIG). Demnach sind unter anderem eine allfällige Kontingentierung von erstmaligen Kuraufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen (Art. 20 AIG), der Inländervorrang (Art. 21 AIG), die Stellenmeldungspflicht (Art. 21a AIG), die Gehalts- und Beschäftigungsbedingungen (Art. 22 AIG), die persönliche Voraussetzungen (qualifizierte Arbeitskräfte, Art. 23 AIG) und das Erfordernis einer bedarfsgerechten Wohnung (Art. 24 AIG) zu berücksichtigen. Die Arbeitsbewilligung hat Ihr zukünftiger Arbeitgeber einzuholen.

Nichterwerbstätigen werden Aufenthaltsbewilligungen ebenfalls eingeschränkt erteilt. Sie können eine solche Bewilligung zu Ausbildungszwecken (Art. 27 AIG), wenn Sie Rentner/in sind (Art. 28 AIG), einer medizinischen Behandlung bedürfen (Art. 29 AIG) oder auf Stellensuche sind (Art. 29a AIG), erhalten.

Von diesen restriktiven Voraussetzungen kann i.S.v. Art. 30 AIG abgewichen werden, um eine Einzelfallgerechtigkeit zu gewährleisten.

  • Art und Dauer der Bewilligung

Bei einem unterjährigen Arbeitsvertrag wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung L erteilt, bei einem über jährigen oder unbefristeten Arbeitsvertrag eine Aufenthaltsbewilligung B.

Tipps

Wir empfehlen Ihnen, sich vor der Einreise genügend Zeit zu nehmen, um sich namentlich über eine allfällige Visumspflicht und Aufenthaltsbewilligung zu informieren. Vorgängige Abklärungen mit den entsprechenden Ämtern und dem allfälligen Arbeitgeber ermöglichen eine entspannte Einreise. Der Austausch mit bereits in die Schweiz migrierten Personen, kann ebenfalls sehr hilfreich sein. Dadurch machen Sie sich auch mit der Kultur und den Gegebenheiten in der Schweiz besser vertraut. Dies kann dazu beitragen, dass Sie sich rasch orientieren, wohl und zu Hause fühlen können.

Quellen:

Informationen zu Einreise und Aufenthalt in der Schweiz (admin.ch)

In der Schweiz arbeiten (admin.ch)

Die MSM Group AG besitzt langjährige Erfahrung in der Personaladministration und berät Sie gerne zum Thema Aufenthalts-/Arbeitsbewilligung.

Auch die Martin Rechtsanwälte GmbH ist Ihnen gerne bei rechtlichen Fragestellungen behilflich.

Interessiert mich (E-Mail an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» erstellt.

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  • Zuzug als Privatperson – Steuern (Was kommt auf mich zu?)

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