von metzger@m-win.ch, Tel. 052 269 21 00
Die Einreichungsfrist ist eigentlich abgelaufen. Viele Steuerpflichtige haben die Frist allerdings beim zuständigen Amt verlängert. Um nicht unnötig hohe Steuern zu zahlen, empfiehlt es sich, die zu versteuernden Einkünfte durch verschiedene Abzugsmöglichkeiten zu reduzieren. Wir beschränken uns hier auf Abzugsmöglichkeiten von Berufsauslagen – besonders im Corona-Jahr – im Kanton Zürich.
- Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort
Die Kosten für den Arbeitsweg sind oft ein «typischer Knackpunkt» bei der Auseinandersetzung mit den Steuerbehörden. Grundsätzlich darf man nur die Kosten für den öffentlichen Verkehr (ÖV) abziehen. So führt auch die Wegleitung des Kantons Zürich zur Steuererklärung 2020 aus, dass die Kosten für das Auto oder das Motorrad nur ausnahmsweise geltend gemacht werden dürfen – etwa dann, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt oder wenn der Arbeitsweg mit dem Auto von der Haustüre bis zum Arbeitsplatz eine Stunde weniger dauert.
- Verpflegungskosten
Wenn die Pause bei der Arbeit nicht ausreicht, um nach Hause zu gehen, können Arbeitnehmer in der Steuererklärung auch Kosten für die auswärtige Verpflegung geltend machen. Verbilligt der Arbeitgeber dieses und es entstehen trotzdem Mehrkosten für die Arbeitnehmer im Vergleich mit dem Essen zu Hause, können sie pro Arbeitstag Fr. 7.50 geltend machen. Für das ganze Jahr gilt ein Maximalbetrag von Fr. 1’600.–. Gewährt der Arbeitgeber keine Unterstützung, liegen die Beiträge bei Fr. 15.—pro Arbeitstag bzw. maximal Fr. 3’200.– pro Jahr.
- Weitere Kosten für die Ausübung des Berufs
Es gibt noch weitere Berufsauslagen wie Berufskleider, Berufswerkzeuge oder –software, Fachliteratur, Beiträge für Berufsverbände oder ein privates Arbeitszimmer. Hierfür kann man 3% des Nettolohnes bzw. mindestens Fr. 2’000.– und maximal Fr. 4’000.– angeben.
- Home-Office und Berufsauslagen
Aufgrund der Pandemie und des damit verbundenen Home-Office lagen die Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstätte sowie für die auswärtige Verpflegung für viele Arbeitnehmer 2020 niedriger als in anderen Jahren. Allerdings könnten im Home-Office zusätzliche Kosen angefallen sein. Wie soll man damit in der Steuererklärung umgehen?
Der Kanton Zürich hat hier eine pragmatische Handhabung beschlossen. Arbeitnehmer können in der Steuererklärung für das vergangene Jahr ihre Berufskosten so angeben wie in den gewöhnlichen Jahren auch. So kann man beispielsweise wie immer das Jahresabonnement für den ÖV oder die ordentlichen Pauschalabzüge für zusätzliche Verpflegungskosten am Arbeitsort abziehen. Allerdings ist es dann auch nicht möglich, spezielle Home-Office-Abzüge geltend zu machen.
Die Steuerbehörden werden tendenziell Home-Office-Situationen möglichst zu ignorieren und die ordentlichen Abzüge für pauschale Berufskosten, Arbeitsort und Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung wie im ordentlichen Arbeitsjahr zu gewähren. Für viele Steuerzahler ist dies vorteilhaft, insbesondere bei Personen mit einem hohen Arbeitsweg-Abzug.
Die zurückhaltende Handhabung von effektiven Home-Office-Abzügen kann aber auch als stossend betrachtet werden, sind Gewinnungskosten steuerlich doch uneingeschränkt zu berücksichtigen. Letztlich haben Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf einen Home-Office-Abzug, wenn kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht bzw. die Arbeit am angestammten Arbeitsort nicht möglich gewesen ist und zu Hause ein Raum ausschliesslich oder hauptsächlich als Arbeitsraum genutzt wurde.
Werden effektive Home-Office-Kosten geltend gemacht führt dies aber dazu, dass die generelle Berufskostenpauschale nicht mehr abgezogen werden kann. Vermutlich werden aber die Home-Office-Abzüge in den meisten Fällen nicht sehr relevant sein.
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