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Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

Oft werden bei Krankheit und Unfall des Arbeitnehmers zu hohe oder zu niedrige Löhne für die Dauer der Arbeitsverhinderung ausgerichtet. Auch kommt es bei der Berechnung des Zeitraumes zu Fehlern. Ist die Arbeitsverhinderung auf einen Unfall zurückzuführen, kommen auch noch SUVA Tagegelder und deren Berechnung ins Spiel.

Die gängige Praxis einer Lohnfortzahlung in Höhe von 100% verschafft zwar dem Arbeitgeber Frieden, ist aber teuer, da unter gewissen Voraussetzungen nur 80 % vom Brutto geschuldet sind.

Es werden daher die gesetzlichen sowie arbeitsvertraglichen (auch Gesamtarbeitsvertrag GAV) Grundlagen einer Lohnfortzahlung in Höhe von 80% dargestellt.

Die Lohnfortzahlung ist in Art 324a OR dem Grunde nach geregelt.

Nach Ablauf der ersten drei Anstellungsmonate, der so genannten Karenzfrist, sowie mit Ausnahme von kurzen Aushilfsarbeitsverhältnissen, besteht eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers aus Gründen, die in dessen Person liegen. Keine in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe sind beispielsweise Naturkatastrophen, Verkehrszusammenbrüche, Stau etc. Verschuldet sind Absenzen bei stark risikobehafteten Aktivitäten, wie z. B. Motocross-Rennen oder Fahren in betrunkenem Zustand.

Die Lohnfortzahlung ist danach im ersten Arbeitsjahr für drei Wochen und anschliessend für eine «angemessene längere Zeit» zu leisten. Dabei sind die von der Gerichtspraxis entwickelten, regional unterschiedlichen, Lohnfortzahlungsskalen (Basler-, Zürcher- oder Berner Skala) anzuwenden. Aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder durch GAV kann eine längere Lohnfortzahlung bestehen.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber, was sehr zu empfehlen und wirtschaftlich sinnvoll ist, für den Krankheitsfall eine freiwillige kollektive Kranken-Taggeldversicherung für seine Arbeitnehmer nach dem KVG oder VVG abschliesst, die vier Fünftel (=80%) des Bruttolohns abdeckt und deren Prämie er zur Hälfte bezahlt. Üblicherweise erfolgt die Versicherung nach dem VVG. Ist dies der Fall, so kann arbeitsvertraglich vereinbart werden oder durch GAV geregelt sein, dass im Falle von Krankheit und Unfall 80% des Bruttolohns als Lohnfortzahlung während 720 Tage innerhalb von 900 Tagen ausgerichtet werden. Für den Krankheitsfall können sogar bis zu drei Karenztage vereinbart werden, während denen die Lohnfortzahlung zunächst entfällt. Gleiches kann auch über einen GAV geregelt sein. Trotz der vom Arbeitgeber zur Hälfte zu tragenden Versicherungsprämie, birgt diese Regelung im Krankheitsfall, insbesondere bei lange andauernden Erkrankungen, für den Arbeitgeber erhebliche Vorteile.

Bei einem Unfall des Arbeitnehmers besteht eine obligatorische Kranken-Taggeldversicherung nach dem UVG. Versicherer ist idR die Schweizer Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Art. 58 UVG. Die Prämien für Berufsunfall und Berufskrankheit sind vom Arbeitgeber zu tragen, die Prämien für Nichtberufsunfall können dem Arbeitnehmer auferlegt werden, Art 91 UVG. Die SUVA berechnet nach den Angaben des Arbeitgebers in der Unfallmeldung zum Bruttolohn das Taggeld. Dabei wird der Jahreslohn geteilt durch 365 Tage, also das Jahreseinkommen einschliesslich 13. Gehalt und unter Umständen auch Fahrtgeld der Berechnung zugrunde gelegt, weshalb es äusserst wichtig ist, die Unfallmeldung insoweit höchst akkurat auszufüllen und sich ggf. anwaltlich beraten zu lassen. Der versicherte Höchstlohn beträgt CHF 148‘200.- im Kalenderjahr und der Umfang des Taggeldes beträgt 80% für jeden Kalendertag während der Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Die Zahlung beginnt am dritten Kalendertag nach dem Unfalltag. Für die ersten beiden Kalendertage nach dem Unfalltag hat der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung auszurichten, da bei einer obligatorischen Versicherung keine Karenztage anfallen. Die Taggelder werden in der Regel an den Betrieb des Arbeitgebers bezahlt und dieser zahlt sie an den Arbeitnehmer aus.

Da das 13. Gehalt sowohl bei der Unfall- als auch bei der freiwilligen Krankentagegeldversicherung ins Taggeld eingerechnet wird, ist der 13. Monatslohn Ende Jahr um die bereits erhaltenen anteiligen Beträge resp. um die Bezugszeit des Taggeldes zu kürzen. Falls der Arbeitnehmer beispielsweise während dreier Monate krank sein sollte, muss Ende Jahr nur 75 % des 13. Monatslohns bezahlt werden. Auch insoweit hat der Arbeitgeber also eine Einsparung.

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