Rufen Sie uns an: +41 52 269 21 00

«Krankmachen» in der Kündigungsfrist

von e.martin@m-win.ch, hauser@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11

Leider gibt es gelegentlich Arbeitnehmer, die während der Kündigungsfrist kurz krank werden (vorzugsweise so kurz, dass kein Arztzeugnis verlangt wird). Wenn die Kündigungstermine wie üblich nur Ende Monat sind, führt das zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um einen Monat (allenfalls auch mehrmals). Dies bei einem Arbeitnehmer, der nicht nur innerlich schon gekündet hat und meist nicht mehr sehr produktiv einsetzbar ist.

Diese Verlängerung ist Art. 336c Abs. 3 OR geschuldet, der besagt: «Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.»

Für den Arbeitgeber kann das sehr teuer werden, weil die Krankentaggeldversicherung üblicherweise nach 30 oder 60 Tagen einsetzt. Will sich sich ein Arbeitgeber schon ab dem 1. Krankheitstag versichern lassen, kostet das ca. 42 Lohnpromille für Männer und 96‰ für Frauen. Bei Versicherung ab dem 30. Krankheitstag sind es noch ca. 7‰ für Männer und 17‰ für Frauen, ab dem 60. Krankheitstag ca. 6‰für Männer und 13‰ für Frauen. Die Krankentaggeldversicherung zahlt 80% des versicherten Lohnes. Die Zeit zwischen dem Ausfall der Arbeitnehmerin und dem Einsetzten der Krankentaggeldversicherung zahlt der Arbeitgeber selber. Kommt es immer wieder zu Krankheitsausfällen oder zu lang andauernden Krankheitsausfällen, wird das von der Versicherung mit einem Prämienaufschlag bestraft, den i.d.R. der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden zu tragen haben. 

Abhilfe können Arbeitgeber schaffen, indem sie in den Arbeitsverträgen als Kündigungstermine nicht nur die Monatsenden vorsehen, sondern jeden Tag. Dies natürlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen.

Art. 335c Abs. 1 OR regelt die Kündigungsfristen und besagt, dass das Arbeitsverhältnis im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden kann. Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden, Art. 335c Abs. 2 OR.

Die gesetzliche Festlegung des Kündigungstermins auf das Monatsende ist dispositiver Natur, d.h. es kann davon abgewichen werden (vgl. Art. 362 Abs. 1 OR).

Grund für die Regelung in Art. 336c Abs. 3 OR ist, dass sich das Ende der wegen der Sperrfrist verlängerten Kündigungsfrist meistens nicht mit den üblichen Kündigungsterminen deckt, die normalerweise mit dem gesetzlichen Kündigungstermin des Art. 335c Abs. 1 OR (Monatsende) übereinstimmen. Mit der Bestimmung soll dem Arbeitnehmer der Anschluss an die üblichen Stellenwechseltermine hergestellt und der Stellenwechsel erleichtert werden.

Ist das Arbeitsverhältnis auf beliebigen Termin kündbar, findet Absatz 3 keine Anwendung (Streiff Ullin/von Kaenel Adrian/Rudolph Roger, in:  Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich – Basel – Genf 2012, Art. 336c).

Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Anmerkung: Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» erstellt.

Close Menu