Der in verschiedener Hinsicht interessante BGE B-1561/2016, B-4177/2016 vom 21.3.18 soll hier nicht vertieft besprochen werden, sondern lediglich die hauptsächliche Lehre daraus: „Keep it simple and stupid“ gilt auch beim Aufnehmen von Geld am Kapitalmarkt. Hätte die im Entscheid betroffene Gesellschaft sich nicht eine Holdingstruktur gegeben und Aktien durch ihre Muttergesellschaft verkaufen lassen, sondern sie ganz einfach selber direkt platziert, wäre das ganze Unglück wohl nicht über sie hereingebrochen. Abgesehen von den Kosten, die so gespart worden wären.
Im weiteren zeigt der Entscheid, wie die Finma durch einseitige Anwendung des Konstrukts „Gruppenbildung“ künstlich eine Widerrechtlichkeit erschaffen wollte, wo bei konsequenter Anwendung (oder bei Weglassen) dieses Konstrukts gar keine war. (Ceterum censeo: Man fühlt sich ans Steuerrecht erinnert, wo die wirtschaftliche Betrachtungsweise schwere Schlagseite zu Lasten der Steuerpflichtigen hat). Das BGer hat dem erfreulicherweise einen Riegel geschoben.
Leider war es dann am Ende nicht so konsequent, auch festzustellen, dass die von der Finma getroffenen Massnahmen übermässig waren, sowieso angesichts des Ergebnisses in der materiellen Hauptfrage, aber auch aus damaliger Verdachts-Sicht. Ohne den Sachverhalt über das Publizierte hinaus zu kennen, nehme ich doch an, dass das Ziel der (superprovisorischen!) Massnahme, weitere Investoren vorerst abzuhalten, auch mit viel weniger einschneidenden Massnahmen als der Veröffentlichung im Handelsregister hätte erreicht werden können. Ist den Verantwortlichen der Finma bewusst, dass sie damit das wirtschaftliche Leben von Betroffenen langfristig und irreversibel zerstören können? Und das, ohne dass sie vorerst überhaupt angehört werden und auch dann, wenn schlussendlich materiell nichts hängen bleibt.
Es ist sehr bedauerlich, dass sich in unser Kapitalmarktrecht und in das Verhalten der Finma immer mehr eine wohl amerikanisch inspirierte „Cowboy-Mentailtät“ einschleicht: Zuerst massiv schiessen, dann genauer schauen. Es darf nicht sein, dass bei uns, wie in den USA offenbar üblich, Finanzinstitute den sicheren Tod erleiden, nur weil ein Staatsanwalt Anklage erhebt oder eine Verwaltungsbehörde superprovisorische Massnahmen anordnet. Die Finma und das Bundesgericht sollten dringend in sich gehen und die hiesige Rechtstradition aufrecht erhalten, wonach staatliches Handeln verhältnismässig und unter möglichster Schonung der Betroffenen zu erfolgen hat. Insbesondere, solange diese sich noch nicht einmal äussern konnten.
Interessiert mich (Email an blog@m-win.ch)