von hauser@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11
Wir geben einen Überblick.
Der Bundesrat hat am 20. März 2020 ein Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen beschlossen. Teil dieses Massnahmenpaketes ist die Soforthilfe mittels verbürgten COVID-Überbrückungskrediten zur Liquiditätssicherung. Details regeln die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung und die dazugehörigen Erläuterungen.
Art. 7 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung bestimmt:
1 Der insgesamt verbürgte Betrag gemäss den Artikeln 3 und 4 beträgt höchstens 10 Prozent des Umsatzerlöses des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Jahr 2019. Liegt der definitive Jahresabschluss 2019 nicht vor, so ist die provisorische Fassung massgebend oder, wenn auch diese fehlt, der Umsatzerlös des Jahres 2018.
2 Bei einer Aufnahme der Geschäftstätigkeit auf den 1. Januar 2020 oder später oder bei einem in Folge der Gründung im Jahr 2019 überlangen Geschäftsjahr gilt als Umsatzerlös das Dreifache der Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr, mindestens aber 100 000 Franken und höchstens 500 000 Franken.
Konkret bedeutet dies, dass für ein Unternehmen, das unter Art. 7 Abs. 2 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung fällt, als maximale Kreditsumme CHF 50`000.- zur Verfügung stehen (10% von max. CHF 500`000.-).
Im Kanton Zürich stehen zudem die Massnahmen des Kantons Zürich zur Abfederung der wirtschaftlichen Belastungen aufgrund der Anordnungen zur Eindämmung des Coronavirus (COVID-19) ; Notstandsmassnahmen gemäss Art. 72 der Kantonsverfassung zur Verfügung. Diese kantonalen Massnahmen sind subsidiär zu den Massnahmen des Bundes, d.h. zunächst sollen die Massnahmen des Bundes ausgeschöpft werden. Reicht das Geld vom Bund nicht aus, können kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitenden und Steuerdomizil im Kanton Zürich auf die Kreditausfallgarantien des Kantons Zürich zurückgreifen. In Betracht kommen hier z.B. stark betroffene Unternehmen mit einem kurzfristigen Liquiditätsbedarf, der 10% des Umsatzes übersteigt, oder für Startups, bei denen die maximalen CHF 50`000.- (vgl. oben) nicht ausreichen. Weitere Infos finden sich z.B. auf der Website des Kantons Zürich.
Sollten Sie Fragen haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.
Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)