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Einzelfirma oder GmbH

Die Gretchenfrage bei der Unternehmensgründung

Die Entscheidung für die Gründung einer Einzelfirma oder GmbH will wohl überlegt sein, weil sie möglicherweise die Weichen für Sein oder Nicht-Sein stellt.

2018 wurden in der Schweiz über 43‘000 neue Firmen gegründet. Für viele der Gründer stellte sich die Frage nach der Rechtsform des neuen Unternehmens.

1.1.        Einzelfirma

Ist die Tätigkeit besonders eng mit der Person des Inhabers verknüpft, wie beispielsweise bei einem kleinen Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieb (z. B. Schreiner oder Physiotherapeut), scheint die Gründung einer Einzelfirma besonders günstig und schnell umsetzbar.

Es ist kein Mindestkapital wie bei einer GmbH (CHF 20’000.-) oder AG (CHF 100’000.-) erforderlich und der Gründungsaufwand hält sich in Grenzen.

Ein Eintrag ins Handelsregister (Art. 36 HRegV) und eine Mehrwertsteuernummer (UID) gemäss Art 10 MWStG sind erst bei einem Jahresumsatz von CHF 100’000.- vorgeschrieben. Trotz Nichterreichen von CHF 100‘000.- Umsatz ist ggf. die Optierung zur Mehrwertsteuer vorteilhaft, da gezahlte Vorsteuern «zurückgeholt» werden können.

Auch die Buchführungspflicht ist eingeschränkt bis zu einem Umsatz von CHF 500’000.-. Es kann ein sogenanntes «Milchbüchlein» über die Einnahmen und Ausgaben geführt werden, Art. 957 Abs. 2 OR.)

Steuerlich von Vorteil ist, dass keine Doppelbelastung von Unternehmens- und Unternehmereinkom­men resp. -vermögen erfolgt und damit Einzelunternehmende bis zum Erreichen einer gewissen Pro­gressionsgrenze steuerlich günstig fahren.

Ferner sind keine jährlichen Gesellschafter- oder Generalversammlungen abzuhalten und der Einzelun­ternehmende hat das alleinige Sagen.

Gründen mehrere Partner ein Unternehmen, ist die Gründung einer Kollektivgesellschaft (KIG) nach Art. 552 OR möglich. Grundsätzlich gilt auch hier das Vorstehende zu den Vorteilen, nur die unterneh­merische Freiheit der Partner ist eingeschränkter, da Entscheidungen gemeinsam getroffen werden.

Eine Kommanditgesellschaft (KG) nach Art. 594 OR, die in der Schweiz nicht sehr verbreitet ist, kommt in Betracht, wenn eine Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft zusätzliche Eigenmittel benötigt und sie die Geschäftsführung nicht um eine neue Teilhaberin/Teilhaber erweitern möchte. Vielmehr stellen dann ein oder mehrere Kommanditäre Kapital zur Verfügung. Die Eintragung ins Handelsregis­ter ist zwingend.

Als Wermutstropfen scheint da manchem die Pflicht, dass bei der Einzelfirma der Firmenname den Nachnamen des Gründers enthalten muss, also nicht quasi anonym gewirtschaftet werden kann. Die Andeutung eines Gesellschaftsverhältnisses wie z. B: «Müller und Söhne» ist unzulässig. Bei der Kollektivgesellschaft (KIG) und KG sind Phantasienamen möglich.

Das Milchbüchlein stösst in der Praxis der Steuerverwaltung auf Probleme. Sie fordert eine detaillier­tere Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben als gesetzlich vorgesehen. Kritiker der Praxis sprechen denn auch von «Augenwischerei». Auch kann bei der Einzelfirma keine Steuerplanung erfolgen, da Geschäfts- und Privatdomizil nicht trennbar sind.

Selbständige zahlen zwar in die AHV, nicht jedoch in die ALV. Sie haben daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, es sei denn, sie waren nur kurz selbständig und befinden sich noch in der Rahmen­frist aus vorangegangener unselbständiger Beschäftigung.

Die Kapitalbeschaffung über eine Kapitalerhöhung und Neuausgabe von Stammanteilen oder Aktien ist bei der Einzelfirma nicht möglich und die Banken sind gegenüber Einzelfirmen und Kollektivgesellschaften sehr zurückhal­tend. Als Beteiligung sind allenfalls partiarische Darlehen in Form einer stillen Beteiligung möglich und es kann nur auf Sicherungsmittel mit hohem Risiko, wie bei einer Bürgschaft, zurückgegriffen werden.

Am gravierendsten ist jedoch bei der Einzelfirma und Kollektivgesellschaft der Nachteil, dass der, bzw. die Unternehmer ein hohes persönliches Risiko tragen und mit ihrem ganzen privaten Vermögen bis zur Konkursbetreibung für die Firmenschulden haften. Gleiches gilt für den persönlich haftenden Gesell­schafter der KG, während Kommanditäre nur in Höhe ihrer eingetragenen Einlage haften. Nur sie un­terliegen nicht der Konkursbetreibung.

1.2.        Aktiengesellschaft (AG) und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Hier steht die Risikobegrenzung des Unternehmers klar im Vordergrund. Für Schulden haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Bei einem Konkurs geht daher höchstens das eingebrachte Kapital verloren sowie ggf. erwirtschaftete Vermögensgegenstände.

Bei Gründung einer AG besteht eine hohe Kapitalanforderung, da ein Gründungskapital von CHF 100’000.- notwendig ist (Art. 621 OR). Dieses kann auch unter strengen Voraussetzungen durch Sach­einlagen, wie ein hochwertiges Fahrzeug, Maschinen oder die Einbringung einer Einzelfirma mit allen Aktiven und Passiven aufge­bracht werden. Der Gründungsaufwand kann mehrere tausend Schweizer Franken, insbesondere bei einer Sachgründung mit Gründungsbericht und Prüfungsbestätigung eines Revisors, betragen. Die Ein­tragung ins Handelsregister ist zwingend.

Der Verwaltungsaufwand ist relativ hoch. Eine jährliche Generalversammlung ist vorgeschrieben und die Einsetzung eines Verwaltungsrates als oberstes Organ zwingend vorgeschrieben. Ferner besteht die Pflicht zur doppelten Buchführung und zur Rechnungslegung mit Geschäftsbericht . Ab 10 Vollzeitstellen muss die Buchhaltung durch eine Revisi­onsgesellschaft geprüft werden.

Andererseits ist Kapitalbeschaffung durch eine Kapitalerhöhung und die Ausgabe neuer Aktien mög­lich.

Falls ein Aktionär für seine Gesellschaft arbeitet und keinen beträchtlichen Einfluss auf die Entschei­dungen des Unternehmens ausübt, gilt er als Angestellter und hat auch Anspruch auf Arbeitslosenent­schädigung (nicht Verwaltungsräte, Geschäftsführer und auch nicht mitbeschäftigte Ehegatten eines Aktionärs, der beträchtlichen Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens ausübt und u. U. auch nicht mitbeschäftigte Verwandte eines solchen Aktionärs, obwohl sie alle in die ALV einzahlen müssen).

Soweit ein Aktionär mindestens 10% des Grundkapitals einer AG hält, wird die oben bei der Einzel­firma genannte Steuerproblematik aus Sicht des Aktionärs durch das «Dividendenprivileg» entschärft. Andererseits ist auch eine Lohnzahlung (Grenze Missbrauch) von Vorteil, da dadurch der Gewinn der Gesellschaft gesenkt wird und diese so weniger Steuern zu entrichten hat. Für den Gesellschafter von Nachteil ist dabei, dass er bei hohem Lohn idR höhere Steuern als beim Dividendenprivileg zu zahlen hat. Ferner muss die Gesellschaft auch entsprechende Sozialleistungen erwirtschaften. Hier gilt es ab­zuwägen, wobei bei im Drittvergleich zu niedrigem Lohn und zu hoher Dividende die AHV-Stelle nach­korrigiert und Teile der Dividende als Lohn qualifiziert, was dann zu Nachzahlungen an die AHV führt.

Bei der GmbH ist ein Mindeststammkapital von CHF 20’000.- vorgeschrieben, Art. 773 OR. Es gelten Vorschriften, wie bei einer AG hinsichtlich des Eintrags ins Handelsregister, Gesellschafterversamm­lung, Buchführung und Revision. Die Einsetzung eines Geschäftsführers als oberstes Organ durch die Gesellschafter ist zwingend.

Gesellschafter, die keinen beträchtlichen Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens ausüben und für die Gesellschaft tätig werden, haben Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (nicht der Ge­schäftsführer usw., s. o.).

2.           Zusammenfassung und Schlussfolgerung

Allenfalls bei überschaubarem Risiko und wirtschaftlich geringem Anteil der Unternehmung am Erwerb und Vermögen des Inhabers, kommt die Einzelfirma in Betracht. Als Beispiele werden hier eine zeitlich beschränkte Tätigkeit als Ayurveda- oder Fussreflexzonentherapeut, neben einer festen unselbständi­gen Erwerbstätigkeit, genannt.

Bei einer professionellen Unternehmung, auch einer solchen, die sehr stark auf den Unternehmer zugeschnitten ist und die dessen Arbeitskraft ganz überwiegend in Anspruch nimmt, ist in erster Linie aus Haftungsgründen die Rechtsform der GmbH oder AG anzuraten, insbesondere weil die Haftung bei der Erbringung von Leistungen an Dritte durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung ständig ausgeweitet wird und im schlimmsten Fall die Existenzvernichtung droht.

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