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Das Zusammenleben ist das Ziel jedes Ehepaar bzw. künftiges Ehepaar. Jedoch wenn eine der betroffenen Personen nicht in der Schweiz wohnhaft ist oder sich ohne Aufenthaltsbewilligung hier in der Schweiz befindet, kann das zu Problemen führen.
Personen, welche hierzulande eine ansässige Person heiraten möchten, können gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG für 6 Monate eine Einreisebewilligung bei der zuständigen Migrationsbehörde beantragen. Die Voraussetzungen dafür sind, dass das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden ist, kein Heiratshindernis vorliegt und die Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt sind.
Ebenfalls kann eine Einreisebewilligung zwecks Heirat an Personen ohne Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG für 6 Monaten erteil werden. In der Regel wird der Nachweis verlangt, dass das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet ist und beglaubigte Heiratspapiere vorliegen (BGE 137 I 351). Zudem müssen auch die allgemeinen Voraussetzungen des Familiennachzugs erfüllt werden.