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Für Selbständige und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung gibt es Neuigkeiten zum Corona-Erwerbsersatz. Wir geben einen Überblick.
Am 04. November 2020 hat der Bundesrat auf Grundlage des Covid-19-Gesetzes eine Veränderung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (provisorische Fassung) mit rückwirkender Wirkung per 17. September 2020 entschieden.
Corona-Erwerbsersatz können u.a. beziehen:
- Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG (mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten) wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen (z.B. wegen Betriebsschliessungen) und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden, Art. Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (provisorische Fassung);
- darunter fallen z.B. auch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei Veranstaltungsverbot,
- Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG (mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten) bei massgeblicher Umsatzeinbusse, Art. 2 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (provisorische Fassung);
Weitere Details, insb. Voraussetzungen und Einschränkungen, regelt die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, die per 05.11.2020 nur in der vorläufigen Fassung verfügbar ist.
Die Regelungen sind befristet bis 30. Juni 2021.
Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.
Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)
Quellen: