Aufgrund COVID-19 sind die Arbeitslosenzahlen in der Schweiz
gestiegen. Es wird befürchtet, dass bis zum Jahresende wegen Konkursen die Zahl der Arbeitslosen weiter wächst. Bisher verhindert die
Covid-19 Verordnung Insolvenzrecht eine Zuname der Konkurse, da bei begründeter Sanierungsaussicht auch im Falle der Überschuldung eine Anzeige beim Richter nach
Art. 725 Abs. 2 OR bis zum Jahresende unterbleiben kann. Zusätzlich wurde eine vereinfachte dreimonatige Nachlassstundung eingeführt, die bald ausläuft. Auch endet im Herbst bei vielen Unternehmen die befristete
Kurzarbeit nach
Art. 35 AVIG.
Die Arbeitnehmer werden vom einem Konkurs ihres Arbeitgebers überaus hart getroffen und sollten entsprechende Warnzeichen ernst nehmen, um Vorkehrungen zu treffen.
Ein heftiges Alarmzeichen ist, dass sich die Auszahlung des Lohnes
verzögert. Hier sollte rasch reagiert werden und mit eingeschriebenem Brief dem Arbeitgeber eine kurze Nachfrist gesetzt werden. Betroffene können ihre Arbeitskraft zurückhalten, im Fall der Zahlungsunfähigkeit fristlos kündigen und sollten den ehemaligen Arbeitgeber
betreiben (s. u. BGE). Es empfiehlt sich, sich bei verspäteter Lohnzahlung nach einer neuen Stelle umzusehen. Erfahrungsgemäss gelingt ein Stellenwechsel leichter aus einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis als aus der Arbeitslosigkeit.
Kommt es zu Konkurs oder Nachlassstundung, besteht für geleistete Arbeit ein Anspruch auf
Insolvenzentschädigung von der Arbeitslosenversicherung für maximal vier Monate. Auch ein
allfälliger 13. Monatslohn oder eine Gratifikation, Ferien oder
Feiertagsentschädigungen werden anteilsmässig berücksichtigt. Die Höhe
des zu entschädigenden Lohns pro Monat ist auf Fr. 12‘350.- begrenzt. Nicht gesetzlich niedergelegte Voraussetzung der Gewährung von Insolvenzentschädigung ist, so das
Bundesgericht, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht des Arbeitnehmers, dass der rückständige Lohn unverzüglich geltend gemacht und betrieben wurde. Zu stellen ist der Antrag bei der der ALV Kasse am Ort des Arbeitgebers innert 60 Tagen ab Veröffentlichung des Konkurses oder der Nachlassstundung im Schweizer Handelsamtsblatt,
Art 53 AVIG. Auch die Veröffentlichung eines Konkursaufschubs oder weitere Ereignisse wie die Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die
Leistung des Kostenvorschusses nach
Art. 169 Abs. 2 SchKG (im Falle der offensichtlichen Überschuldung), können die Frist auslösen.
Keinen Anspruch haben Miteigentümer, Entscheidungsträger und deren
Ehepartner sowie nahe Verwandte, falls sie im konkursiten Betrieb beschäftigt waren, vgl.
Art 51 Absatz 2 AVIG. Gleiches gilt für Arbeitslosenentschädigung. Dies wird, obwohl so nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, vom
Bundesgericht analog mit der Gefahr eines möglichen Missbrauchs begründet.
Weitere Alarmzeichen für Mitarbeiter
sind gehäufte Stellenwechsel von Kollegen. Manche diese Kollegen verfügen, je nach Stellung in der Unternehmenshierarchie, über einen Informationsvorsprung und nutzen diesen zu einem rechtzeitigen Abgang.
Ebenso ist die Einführung von Kurzarbeit,
Art. 35 AVIG, so sehr sie auch zunächst zum Erhalt von Arbeitsplätzen beiträgt, für den Arbeitnehmer ein Signal, dass der Arbeitgeber in eine ernste wirtschaftliche Krise geraten ist.
Kommt es schliesslich zu gehäuften Entlassungen, so wird die Befürchtung zur Gewissheit, dass sich die Unternehmung in der Krise befindet und die Kosten gesenkt werden müssen. Gerne wird dies von Arbeitgeberseite als «Umstrukturierung» verkauft, doch hiervon sollte sich ein Arbeitnehmer nicht täuschen lassen. Ihr Arbeitgeber ist in eine wirtschaftliche Schieflage geraten und muss sparen, um das Unternehmen zu retten.
Übersteigt die Anzahl der Kündigungen, je nach Anzahl der insgesamt in der Unternehmung Beschäftigten, eine gewisse Grösse, so liegt eine Massenentlassung vor, die zum einen für ihre Wirksamkeit anzeigepflichtig ist,
Art. 336 Abs. 2 lit. c OR, und ab 250 Arbeitnehmern zum anderen die Pflicht zum Aufstellen eines Sozialplanes begründet,
Art 3351 OR. In einem Sozialplan können verschieden Dinge zugunsten von
Arbeitnehmern, wie Hilfe bei der Stellensuche, Verlängerung der Kündigungsfrist und insbesondere die Gewährung von Abfindungen, geregelt werden.