Rufen Sie uns an: +41 52 269 21 00

AG, GmbH, Genossenschaft: Meldungen, Verzeichnisse und Strafbarkeit

von hauser@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11

Wer Anteile an einer Gesellschaft hat oder Organ ist, kann nun wegen noch weitgehend unbekannter Formalitäten plötzlich strafbar sein. Nachstehend ein Überblick über das Wichtigste.

Pflichten zur Meldung der an Aktien oder Stammanteile wirtschaftlich [und primär auch der rechtlich, oder] berechtigten Person

Wie bereits im Blogbeitrag «Was, wenn das Aktienbuch falsch ist?» dargelegt, besteht eine Meldepflicht, wenn jemand Aktien einer Gesellschaft deren Beteiligungsrechte nicht an einer Börse kotiert sind, erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschreitet. Näheres ergibt sich aus Art. 697j OR. Eine entsprechende Vorschrift für GmbHs ergibt sich aus Art. 790a OR.

Die Verletzung der Pflichten zur Meldung der an Aktien oder Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person kann zu einer Strafbarkeit führen. Art. 327 StGB besagt: Wer vorsätzlich den Pflichten nach Artikel 697j Absätze 1–4 oder Artikel 790a Absätze 1–4 des Obligationenrechts zur Meldung der an den Aktien oder Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.

Gesellschaftsrechtliche Pflichten zur Führung von Verzeichnissen

Eine Aktiengesellschaft ist gem. Art. 686 OR verpflichtet, ein Aktienbuch sowie gem. Art. 697l OR ein Verzeichnis über die an den Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen (letzteres namentlich auch bei Inhaberaktien!). Eine GmbH trifft die entsprechende Pflicht betr. des Anteilsbuchs und der an den Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person, siehe Art. 790 und 790a OR.

Die Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten zur Führung von Verzeichnissen ist strafbewehrt.

Gem. Art. 327a lit. a und b StGB wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich eines der folgenden Verzeichnisse nicht vorschriftsgemäss führt oder die damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Pflichten verletzt:

  1. bei einer Aktiengesellschaft: das Aktienbuch nach Artikel 686 Absätze 1–3 und 5 OR oder das Verzeichnis über die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 697l OR;
  2. bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung: das Anteilbuch nach Artikel 790 Absätze 1–3 und 5 OR oder das Verzeichnis der an Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 790a Absatz 5 OR in Verbindung mit Artikel 697l OR.

Art. 327a lit. c und d StGB beschäftigen sich zudem mit der Genossenschaft und der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital. 

Strafbarer Täter

Strafbar ist immer der unterlassende Aktionär oder das Organ persönlich als Privatperson. Zwar ermöglicht  Art. 102 Abs. 1 StGB auch die Strafbarkeit eines Unternehmens, was aber hier nicht relevant ist.

Sollten Sie Fragen haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Close Menu