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Was geschah mit dem Tatbestand der Kreditschädigung?

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Wir beleuchten in diesem Beitrag die Hintergründe für das Verschwinden des Tatbestands der Kreditschädigung und zeigen Ihnen die Alternativen am Anwendungsbeispiel der böswilligen und rechtsmissbräuchlichen Betreibung auf.

Historie

Bis 1994 war in Art. 160 aStGB der Tatbestand der Kreditschädigung geregelt. Dieser stellte die wider besseres Wissen erfolgende Schädigung oder Gefährdung jemandes Kredits durch unwahre Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen unter Strafe. Der Grund für die Aufhebung lag in seiner seltenen Anwendung infolge restriktiver Tatbestandsumschreibung (namentlich zu engem Begriff des Kredits) und hoher Anforderungen (direkter Vorsatz, böser Wille, erhebliche Schädigung oder ernstliche Gefährdung). Die Expertenkommission schlug vor, den bisherigen Artikel durch die Bestimmung «Schädigung des wirtschaftlichen Rufes» zu ersetzen. Das revidierte Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat dann aber indessen eine neue Rechtslage geschaffen. Nach dem heute immer noch in leicht abgeänderter Form geltende Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG macht sich eine Person strafbar, die andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Damit wurde die dargelegte Bestimmung obsolet (vgl. BBl 1991 II 969 ff., 1056 f.).

Weitere Instrumente

Es kann auch der Tatbestand der Nötigung erfüllt sein, wenn man eine Person betreibt, gegen die man nicht berechtigt ist, etwas zu fordern (Urteil des BGer 6B_70/2016 vom 02. Juni 2016, E. 4.4). Die Gründe dafür sind, dass auch die Drohung als psychologisches Druckmittel genannt wird und mit der Zustellung eines Zahlungsbefehls ein zukünftiger Schaden angekündigt werden kann, dessen Eintritt als vom Täterwillen abhängig erscheint. Dadurch kann der Adressat in seiner Entscheidungs- oder Handlungsfreiheit beeinträchtigt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_70/2016 vom 02. Juni 2016, E. 4.3.2). Die Voraussetzungen sind jedoch restriktiv (BGE 129 IV 6 E. 3.4).

Der Betriebene hat gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG jederzeit die Möglichkeit gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Schuld namentlich nicht (mehr) besteht. Unterliegt die betreibende Person bzw. beklagte Partei, muss sie die Prozesskosten tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Das SchKG stellt zudem ein Instrument zur Verfügung, mit der sich ein zu Unrecht betriebener Schuldner mittels eines Gesuchs gegen die Bekanntgabe der Betreibung wehren kann (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG; vgl. 17.3740 | Strafrechtliche Sanktionierung böswilliger Betreibungen | Geschäft | Das Schweizer Parlament).

Relevanz

Betreibungen können hinderlich sein bei:

  • Antritt einer Stelle (z.B. in der Buchhaltung, an der Kasse, in der Bank etc.)
  • Bankgeschäften (z.B. bei Krediten)
  • Wohnungssuche (zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit)

Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.

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